08.02.2021
Sterbegeld ist kein Einkommen

Sterbegeld gilt nicht als Einkommen. Es darf daher nicht bei der Ermittlung der Höhe einer Ausbildungsförderung berücksichtigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 22. Oktober 2020 entschieden (2 A 336/19).
Der Kläger hatte nach dem Tod seiner bis dahin als Beamtin tätigen Mutter ein Sterbegeld erhalten. Das sollte dazu dienen, die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung der Verstorbenen zu decken.
Durch das Sterbegeld sollte den Hinterbliebenen außerdem die finanzielle Umstellung infolge des Todesfalls erleichtert werden. Die Zahlung war jedoch nicht davon abhängig, dass ihnen tatsächlich Kosten in Höhe des Sterbegeldes entstanden waren.
Auf Studienhilfe anzuwenden?
Da der Kläger studierte und Leistungen nach dem Bundesausbildungs-Förderungsgesetz erhielt, nahm seine Universität die Zahlung zum Anlass, sie als Einkommen auf die Studienbeihilfe anzurechnen. Zu Unrecht, entschied das Göttinger Verwaltungsgericht. Es gab der Klage des Studenten wegen der Kürzung der Förderung statt.
Nach Überzeugung des Gerichts darf Sterbegeld gemäß § 21 Absatz 4 Nummer 4 BAföG über individuelle Förderung der Ausbildung nicht als Einkommen angerechnet werden. Denn es diene im Wesentlichen einem anderen Zweck als der Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten.
Kein Nachweis der Ausgaben erforderlich
Darauf, dass es auch für andere Zwecke als die Finanzierung von Krankheits- und Beerdigungskosten eingesetzt werden könne, komme es nicht an. Denn es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, die mit dem Sterbegeld getätigten Ausgaben nachzuweisen.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch andere Leistungen, die nicht auf die BAföG-Hilfe angerechnet würden, an die berechtigten Personen ausgezahlt würden, ohne dass Nachweise für ihre Verwendung erbracht werden müssten. Dazu zählen etwa Pflege- oder Blindengeld.
(Quelle VersicherungsJournal 03.12.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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