02.11.2020
Kollision in der Parkbucht

Ein Fahrzeugführer, der in eine Parkbucht einfährt und dabei die geöffnete Tür eines in der Nachbarbucht stehenden Autos rammt, haftet in der Regel aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. März 2020 hervor (I-1 U 101/19).
Der Kläger hatte in einem Parkhaus die Beifahrertür seines Personenkraftwagens zur Hälfte geöffnet, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug in die Nachbarbucht einfuhr und dabei die Tür rammte.
Für den Unfall hielt er ausschließlich den Einparkenden für verantwortlich. Denn dieser sei forsch in die Parkbucht gefahren, ohne auf die geöffnete Tür zu achten.
Der Beklagte trug hingegen vor, dass die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs plötzlich weit geöffnet worden sei, ohne dass dessen Fahrer auf den übrigen Verkehr geachtet habe.
Haftung aus Betriebsgefahr des Pkw
Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht. Dort mussten beide Fahrzeughalter Federn lassen.
Nach Ansicht des Gerichts konnte ein Verschulden des Beklagten zwar nicht festgestellt werden. Der Unfall sei für ihn aber nicht unabwendbar gewesen. Denn er hätte bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen können, dass die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs leicht geöffnet gewesen war.
Ein Idealfahrer hätte angesichts der Situation erwogen, dass sich noch eine Person auf dem Beifahrersitz befinden könnte, welche die Tür jeden Moment weiter öffnen würde. Der Beklagte hafte daher auf jeden Fall aus der Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens.
Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung
Dem Kläger warf das Gericht vor, dass die geöffnete Tür deutlich in die rechts daneben befindliche Parkbucht ragte, als der Beklagte in sie einfahren wollte. Er habe damit gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 Absatz 2 wie auch gegen § 14 Absatz 1 Satz 1 StVO verstoßen. Danach müsse man sich vor dem Öffnen einer Fahrzeugtür vergewissern, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Der Kläger habe beim Öffnen der Tür nicht, wie von ihm eingeräumt, lediglich nach rechts, sondern auch nach hinten schauen müssen, um eine Gefährdung anderer Nutzer des Parkhauses auszuschließen.
Haftungsverteilung von 25 Prozent zu 75 Prozent
Er habe außerdem bedenken müssen, dass er als Beifahrer aufgrund der abgedunkelten Scheiben des Fahrzeugs nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen sei. Auch habe ihm bewusst sein müssen, dass ein anderes Fahrzeug in die benachbarte Parkbucht einfahren könnte.
Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge hielten die Richter eine Haftungsverteilung von 25 Prozent zu 75 Prozent zulasten des Klägers für gerechtfertigt. Sie sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 29.07.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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