31.08.2020
Kfz-Versicherer knausert bei 125 Euro

Ein Mann hatte sein durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen. Der Versicherer des Unfallverursachers hat in der Regel die in Rechnung gestellten Kosten einer Probefahrt sowie einer Fahrzeugwäsche zu übernehmen. Auch eine geringfügige Überschreitung bei der Berechnung der Kosten eines Sachverständigen geht nicht zu Lasten des Geschädigten. Das hat das Amtsgericht Heinsberg mit Urteil vom 11. März 2020 entschieden (19 C 1/20).
Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Dabei stand die alleinige Verantwortung des Unfallgegners außer Streit.
Kostenübernahme für Probefahrt und Fahrzeugwäsche abgelehnt
Der Versicherer des Unfallverursachers erklärte sich daher grundsätzlich dazu bereit, den Schaden zu regulieren. Nicht übernehmen wollte er jedoch von der Werkstatt berechnete Kosten einer Probefahrt sowie einer Fahrzeugwäsche. Auch die Rechnung des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen in Höhe von 1.250 Euro hielt der Versicherer für überzogen. Er wollte sie daher um 50 Euro kürzen.
Letztlich ging es um eine Summe von 125,50 Euro, welche der Versicherer dem Mann vorenthalten wollte. Der hielt die Kürzung für ungerechtfertigt und zog vor Gericht. Mit Erfolg. Das Heinsberger Amtsgericht gab seiner Klage in vollem Umfang statt.
Nach Ansicht der Richter liegt es auf der Hand, dass nach einer Karosseriereparatur eine Probefahrt durchgeführt werden muss. Denn dadurch soll ausgeschlossen werden, dass das Auto ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen, deren Nachbearbeitung gesondert in Rechnung gestellt werden müssten.
Kein Verstoß gegen Schadenminderungs-Pflicht
Es sei auch üblich, dass ein Pkw nach Karosseriearbeiten einschließlich Lackierungsmaßnahmen gewaschen werden müsse. Denn nur so könnten arbeitsbedingte Verschmutzungen der übrigen Karosserieteile beseitigt werden.
Der Geschädigte habe auch nicht gegen seine Schadenminderungs-Pflicht verstoßen, als er dem Sachverständigen die von diesem geforderten 1.250 Euro überwies.
Angesichts dieses Betrages konnte nämlich nicht von ihm erwartet werden, dass er, wie von dem Versicherer verlangt, davon 50 Euro einbehält. Für ihn als Laien sei es nämlich nicht augenfällig gewesen, welche in der Rechnung enthaltenen Positionen im Einzelnen überhöht sein könnten.
Er sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, der Auffassung des Versicherers zu folgen. Diesem sei es vielmehr möglich gewesen, sich etwaige Rückforderungsansprüche wegen einer überhöhten Zahlung von dem Kläger abtreten zu lassen.
(Quelle VersicherungsJournal 09.06.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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