10.08.2020
Rückstufung des Kfz-Vertrags wird als Unfallschaden ersetzt

Nimmt ein Fahrzeughalter, der an einem Unfall beteiligt ist, zunächst seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch, stellt die dadurch ausgelöste Vertragsrückstufung einen ersatzfähigen Unfallschaden dar. Das hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 6. Dezember 2019 entschieden (10 U 2554/19).
Der behandelte Fall ging von einem Kläger aus, dessen Auto an einem Unfall beteiligt gewesen war: Die Fahrerin dieses Fahrzeugs wollte aus einer Grundstücksausfahrt ausfahren. Im gleichen Augenblick fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen rückwärts vom Straßenrand an und in das in die Fahrbahn hineinragende stehende klägerische Auto.
Rückstufungsschaden beim gegnerischen Versicherer geltend gemacht
Wegen der streitigen Schuldfrage nahm der Mann zunächst seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch. Dadurch entstand ihm ein Rückstufungsschaden, den er anschließend gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machte.
Weil der Fahrerin des Fahrzeugs ein erhebliches Mitverschulden am Unfall anzulasten war, hielt jedoch der gegnerische Kfz-Versicherer die Forderung auf Ersatz des Rückstufungsschadens für unbegründet.
Schuldfrage war nicht zu klären
Dieser Ansicht schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Münchener Landgericht an. Das Gericht ging außerdem von einer Haftungsquote von 70 zu 30 Prozent zulasten des Klägers aus. Der legte daher Berufung beim Münchener Oberlandesgericht ein. Damit hatte er teilweise Erfolg.
Nach Überzeugung des Berufungsgerichts konnte die Verschuldensfrage auch mit Hilfe eines Sachverständigen nicht geklärt werden. Denn es war nicht beweissicher festzustellen, wer wann und wie angefahren war. Angesichts der gleichhohen Betriebsgefahr der beteiligen Fahrzeuge ging das Oberlandesgericht daher von einer Schadenteilung aus.
Teil des unfallbedingten Fahrzeugschadens
Im Übrigen habe das Landgericht den Anspruch des Klägers, ihm den Rückstufungsschaden zu erstatten, der durch die Inanspruchnahme seines Vollkaskoversicherers entstanden war, zu Unrecht verneint. Denn ein solcher Schaden sei Teil eines unfallbedingten Fahrzeugschadens. Er müsse daher durch den Schadenverursacher erstattet werden.
Das gilt nach Meinung des Berufungsgerichts auch dann, wenn von einer gegenseitigen Unfallverursachung auszugehen ist. Der Rückstufungsschaden sei dann entsprechend zu quoteln.
In Fällen wie dem entschiedenen würde zudem häufig nicht von vornherein feststehen, ob sich eine Rückstufung tatsächlich finanziell nachteilig auf den Unfallbeteiligten auswirkt. Hier stehe dem Kläger auch ein von Amts wegen zu prüfendes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Absatz 1 der ZPO zu.
Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 25.05.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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