Ein Mann hatte sein Fahrzeug verbotswidrig im Bereich einer Garage abgestellt. Ihn trifft ein Mitverschulden, wenn das Tor der Garage mittels einer Fernbedienung geöffnet und sein Pkw dadurch beschädigt wird. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 29. November 2019 hervor (17 C 475/18).
Um Ware auszuliefern, hatte der Kläger sein Fahrzeug kurzfristig zwischen zwei Garagen eines Garagenhofs abgestellt. Als sich ein Mann mit seinem Auto seiner Garage näherte, betätigte er die Fernbedienung für das elektrische Tor, ohne den abgestellten Pkw sehen zu können.
Schaden am Auto durch elektrisches Garagentor
Weil dieses Fahrzeug zu nahe im Bereich des Tors stand, wurde es bei dem Vorgang beschädigt. Dafür machte der Kläger den Mann, der in die Garage einfahren wollte, verantwortlich. Er behauptete, dass dieser gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen habe.
Er habe nämlich die Fernbedienung betätigt, ohne den Bereich einsehen zu können. Im Übrigen habe auf der Fläche zwischen den beiden Garagen kein Parkverbot bestanden. Der Geschädigte verlangte daher den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
Zu Unrecht, urteilte das Amtsgericht Velbert. Es gab der Schadenersatzklage nur zum Teil statt.
Kfz-Versicherer nicht zuständig
Die Richter stellten zunächst einmal fest, dass der Schaden an dem Wagen nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden ist. Mit den Ansprüchen des Klägers müsse sich folglich nicht Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des einfahrenden Mannes auseinandersetzen.
Denn die Benutzung einer Fernbedienung zum Öffnen eines Garagentors sei auch dann nicht dem Betrieb zuzurechnen, wenn die Betätigung aus einem fahrenden Auto heraus erfolge. Bei dem Öffnen eines Garagentors fehle es nämlich an einem inneren Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch.
Der Geschädigte habe aber einen direkten Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten. Denn dieser habe das Garagentor bei der Annäherung mit seinem Personenkraftwagen geöffnet, ohne dass er den Bereich davor gänzlich einsehen konnte. Er habe daher fahrlässig gehandelt.
Mitverschulden in Höhe von 40 Prozent
Dem Kläger sei aber ein Mitverschulden in Höhe von 40 Prozent anzulasten. Denn heutzutage könne grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass Garagentore mittels einer Funkfernbedienung geöffnet würden.
Damit habe er rechnen müssen, als er sein Auto im Öffnungsbereich des Garagentores abstellte. Dazu habe es auch keiner Warnung zum Beispiel in Form eines Schildes bedurft.
(Quelle VersicherungsJournal 15.05.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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