20.07.2020
Wenn Rente an eine Tote überwiesen wird

Die Deutsche Rentenversicherung hatte einen Anspruch gegen ein Geldinstitut auf Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen. Diese waren für die Zeit nach dem Tod eines Berechtigten gezahlt worden. Der Anspruch erlischt dabei nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers. Das hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2020 entschieden (GS 1/18).
In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ging es um die Empfängerin einer Witwenrente, die im November 2009 verstorben war. Anders als die Deutsche Rentenversicherung erhielt ihr Geldinstitut davon bereits fünf Tage später Kenntnis. Der Versicherer wurde erst im Januar über den Tod der Frau informiert.
Kein Rückzahlungsanspruch der Deutschen Rentenversicherung?
Bis dahin hatte er weiterhin Rente auf ihr Girokonto überwiesen. Das wurde jedoch Ende Januar 2010 aufgelöst und der Saldo an die Erbinnen der Verstorbenen ausgezahlt. Trotz allem verlangte die Deutsche Rentenversicherung von der Bank, ihr die von ihr zu Unrecht gezahlten Gelder zu erstatten.
Zur Begründung berief sie sich auf § 118 Absatz 3 SGB VI. Danach gelten nämlich Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod eines Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht.
Die Bank hat sie der überweisenden Stelle beziehungsweise dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.
Doch obwohl es nur um einen eher geringfügigen Betrag von knapp 730 Euro ging, weigerte sie sich, das Geld an den Rentenversicherer zu senden. Das Konto der Verstorbenen sei nämlich vor Eingang der Forderung des Versicherers aufgelöst worden. Es bestehe daher kein Anspruch im Sinne von § 118 SGB VI.
Unmittelbarer Anspruch gegen das Geldinstitut
Nachdem die Vorinstanzen zu unterschiedlichen Auffassungen bezüglich einer Rückzahlungs-Verpflichtung gelangt waren, landete der Fall schließlich beim Bundessozialgericht. Dessen Richter kamen nach anfänglichem Zögern schließlich zu dem Ergebnis, dass dem klagenden Versicherer ein Rückzahlungsanspruch der überbezahlten Renten zusteht.
Dieser richte sich nicht gegen die Erben der Frau, sondern unmittelbar gegen die beklagte Bank. Der Gesetzgeber habe den Rentenversicherungs-Trägern nämlich nicht allein das Risiko auferlegen wollen, „dass die Geldinstitute Rentenzahlungen stets auch zugunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des Rentners positiv Kenntnis haben“.
Schließlich dürften Banken die Empfängerkonten bei Rückforderung der Geldleistungen durch Rentenversicherungs-Träger mit den Rückforderungsbeträgen belasten. Sie dürften auch bis zur Rückforderung ein Zurückbehaltungsrecht in entsprechender Höhe gegenüber den Kontoführungs-Berechtigten, das heißt, in dem zu entscheidenden Fall den Erbinnen, geltend machen.
Kenntnis vom Tod der Rentenempfängerin
Auf diese Weise könne sich ein Geldinstitut auch nach Buchung einer Rentenzahlung auf dem Empfängerkonto auf einfachem Wege schützen. Es müsse keinen Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Geldleistungen befriedigen, ohne dass ihm der Rückgriff auf eine realisierbare Sicherheit offenstehe.
Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung bestehe nur dann nicht, wenn über das betreffende Guthaben eines Verstorbenen bereits anderweitig verfügt wurde, ohne dass die Bank zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hatte.
Davon könne angesichts der frühen Kenntnisnahme der Beklagten jedoch nicht ausgegangen werden.
(Quelle VersicherungsJournal 14.05.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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