13.07.2020
Kein Schadenersatz für missglückte Rettungstat

Eine Frau hatte versucht, das Überlaufen eines Baches zu verhindern und sich dabei verletzt. Weil das Verhältnis zwischen dem Anlass für ihr Verhalten und dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen war, bekommt sie keinen Ersatz für den dabei erlittenen Schaden. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 11. Februar 2020 entschieden (7 U 311/19).
Eine über 70 Jahre alte Frau hielt sich im Februar 2019 im Haus ihrer Tochter auf, als ein hinter deren Grundstück befindlicher Bach überzulaufen drohte. Grund für die sich anbahnende Überschwemmung war Reisig, das sich vor einem Rohr angesammelt hatte. Durch dieses wurde der Bach unter einem in unmittelbarer Nähe des Hauses befindlichen Feldweg durchgeführt.
Sturz ins Wasser
Die Frau befürchtete wegen Erfahrungen aus der Vergangenheit, dass bei einer Überschwemmung Wasser in den Keller des Wohnhauses ihrer Tochter eindringen könnte. Deswegen versuchte sie vergeblich, telefonisch einen Verantwortlichen des für den Bach zuständigen öffentlichen Wasserverbandes zu erreichen.
Die 70-Jährige entschloss sich daher, das Reisig selbst zu beseitigen. Dabei stürzte sie in das Gewässer, verletzte sich und verlor außerdem ihre Brille.
Wegen dieses Verlustes und der Folgen der Verletzungen forderte die Frau von dem Wasserverband Schadenersatz sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Ihre Forderung begründete sie damit, dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil sie im Interesse des Verbandes dessen Aufgabe übernommen habe.
Das Kölner Oberlandesgericht hielt die Klage der Verletzten jedoch ebenso, wie das zuvor mit dem Fall befasste Aachener Landgericht, für unbegründet.
Unverhältnismäßig hohes Risiko
Die Klägerin habe zwar hoheitliche Aufgaben des Wasserverbandes wahrgenommen, indem sie eine Verstopfung des überlaufenden Baches zu verhindern versuchte. Entscheidend sei jedoch, ob sie dabei tatsächlich im Interesse der Beklagten gehandelt habe.
Bei der Beantwortung dieser Frage komme es darauf an, ob die Vorteile für die Beklagte die anfallenden Kosten und die drohenden Risiken überwögen. Denn unsachgemäße und überflüssige Maßnahmen lägen nicht in deren Interesse. Davon müsse in dem entschiedenen Fall ausgegangen werden.
„Mit dem Versuch der über 70-jährigen Klägerin, eigenhändig eine Verstopfung der Bachverrohrung zu beseitigen, ist diese ein unverhältnismäßig hohes Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit eingegangen. Dies hat nicht im objektiven Interesse der Beklagten gelegen“, so die Richter.
Das Aachener Landgericht habe die Klage daher zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
(Quelle VersicherungsJournal 13.05.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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