06.07.2020
Kein Schmerzensgeld nach Sehnenriss?

Die Betreiber von Sportstätten müssen deren Nutzer nur vor heimtückischen und atypischen Gefahren schützen und warnen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2020 hervor (7 U 257/19).
Der Kläger hatte im Rahmen eines Betriebsausflugs an einer Führung im Kölner Sport- und Olympiamuseum teilgenommen. Dabei bestand die Möglichkeit, leichte Sportübungen durchzuführen. Ein Aufwärmen fand ebenso wenig statt, wie eine Warnung vor möglichen Verletzungen.
Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Sehnenriss?
Vor jeder Station des Parcours wurden die Übungen erklärt und gefragt, wer sie freiwillig durchführen wollte. Zu den Freiwilligen gehörte auch der Kläger. Der wies keine körperlichen Auffälligkeiten auf, welche auf eine Unsportlichkeit hätten schließen lassen.
Eine der von absolvierten Übungen war ein sogenannter Standweitsprung, der aus fünf Sprüngen hintereinander mit zwei Zwei-Kilogramm-Hanteln in den Händen durchgeführt werden musste. Beim dritten Sprung erlitt der Mann einen Sehnenriss in beiden Knien und das, obwohl keine weiteren Umstände, wie etwa ein Umknicken, hinzukamen.
Für die Folgen der Verletzung hielt er den Betreiber des Museums beziehungsweise die Mitarbeiterin, welche die Führung durchgeführt hatte, für verantwortlich. Er warf ihr vor, ihre Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Denn sie habe sich weder nach dem Fitnesszustand der Teilnehmer erkundigt, noch ein Aufwärmen vor den Übungen veranlasst.
Der Verletzte verklagte das Museum daher auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes.
Verkehrssicherungs-Pflicht wurde nicht verletzt
Ohne Erfolg. Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Köln als auch das von dem Gestürzten in Berufung angerufene Oberlandesgericht der Stadt hielten die Klage für unberechtigt.
Nach Ansicht der Richter kann der Museumsmitarbeiterin weder eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht noch der Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden. Denn diese Obliegenheiten bezögen sich nicht darauf, Sportler vor Gefahren zu warnen und zu schützen, welche typischerweise mit den Körperübungen verbunden seien.
Gewarnt werden müsse vielmehr nur vor heimtückischen und atypischen Gefahren, welche nicht oder kaum zu erkennen seien und vor denen sich ein Sportler folglich nicht adäquat schützen könne.
Keine besondere Aufklärung nötig
Bei Sprüngen bestehe jedoch grundsätzlich die Gefahr von Gelenkverletzungen. Das sei offensichtlich und für jedermann erkennbar. Es habe daher auch keiner besonderen Aufklärung oder Warnung bedurft.
Auch ein Aufwärmen sei angesichts der Art der Übungen nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen dürfe bei erwachsenen Teilnehmern in einem Alter wie dem des Verunglückten unterstellt werden, dass sie ihre körperliche Belastungsgrenze kennen und sich entsprechend verhalten.
Nachdem der Mann nach dem Beschluss des Kölner Oberlandesgerichts seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 12.05.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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