Wird einem Vollkaskoversicherer ein Schaden erst nach Ablauf der bedingungsgemäßen Meldefristen angezeigt, so kann er sich gegebenenfalls auf Leistungsfreiheit berufen. Das geht aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2020 hervor (11 U 131/19).
Die Klägerin war nach einem Verkehrsunfall davon ausgegangen, dass ihr Unfallgegner für den Schaden an ihrem Personenkraftwagen aufkommen werde.
Monate später …
Als sich diese Erwartung auch etliche Monate später nicht erfüllte, erinnerte sie sich daran, für ihr Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen zu haben. Sie wandte sich daher an ihren Versicherer mit der Bitte, für den an ihrem Auto entstandenen Schaden einzustehen.
Der lehnte eine Schadenregulierung mit der Begründung ab, dass ihm die Kundin den Schaden bedingungsgemäß spätestens innerhalb einer Woche hätte melden müssen. Weil sie diese Frist mehr als deutlich überschritten habe, sei er von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit.
Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall schließlich vor dem Braunschweiger Oberlandesgericht. Dort erlitt die Versicherungsnehmerin eine Niederlage.
Keine Schadenregulierung wegen Obliegenheitsverletzung
Nach Überzeugung des Gerichts hat die Autofahrerin mit der verspäteten Schadensmeldung gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen. Denn die einwöchige Meldefrist fange mit dem Tag des versicherten Ereignisses zu laufen an.
Diese Frist gelte auch dann, wenn sich ein Versicherter dazu entschließe, seine Kaskoversicherung zumindest zunächst nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Auch eine vermeintlich berechtigte Erwartung, dass der Unfallgegner für den Schaden aufkommen werde, ändere daran nichts.
Dem Autoversicherer wurde die Prüf-Möglichkeit genommen
In dem entschiedenen Fall habe der Versicherer durch die verspätete Meldung keine Möglichkeit mehr gehabt, die Angaben der Versicherten zum Unfallhergang in ausreichender Weise zu überprüfen. Weil sie ihr beschädigtes Fahrzeug kurz nach dem Unfall veräußert habe, sei auch keine Besichtigung mehr möglich gewesen.
Der Vollkaskoversicherer sei daher vollständig von seiner Leistungsverpflichtung befreit.
Nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hat die Versicherte ihre Berufung gegen eine gleichlautende Entscheidung des Landgerichts Braunschweig zurückgenommen. Das Urteil ist daher rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 21.02.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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