14.04.2020
Kfz-Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt

Im zugrunde liegenden Fall war aufgrund des Abstellortes eines Autos für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbar, dass es nicht abgeschlossen war und der Zündschlüssel steckte. Der Kaskoversicherer war daher nach dem Diebstahl des Fahrzeugs nicht dazu berechtigt, seine Leistung wegen grober Fahrlässigkeit auf null zu kürzen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 21. November 2019 entschieden (4 U 2082/19) und damit ein gleichlautendes Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Weil der Kläger „nur mal kurz“ einen Waschsalon aufsuchen wollte, hatte er seinen Personenkraftwagen in einer unmittelbar neben dem Salon gelegenen Einfahrt geparkt. Die Fenster und Türen hatte er zwar geschlossen, aber den Zündschlüssel stecken lassen.
Grob fahrlässig – Kfz-Versicherer verweigert Leistung
Als er den Waschsalon nach weniger als zehn Minuten verließ und weiterfahren wollte, stellte er fest, dass Unbekannte sein Fahrzeug gestohlen hatten. Der Mann verlangte daher von seinem Kaskoversicherer, ihm den Schaden zu ersetzen. Denn schließlich sei der Diebstahl des Fahrzeugs mitversichert.
Der Versicherer weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen. Das begründete er damit, dass der Versicherte grob fahrlässig gehandelt habe, indem er sein Auto unverschlossen und mit stecken gelassenem Zündschlüssel in der Einfahrt des Waschsalons abgestellt hatte. Der Versicherer war daher der Meinung, dem Kläger den Versicherungsschutz vollständig verweigern zu dürfen.
Leistungskürzung um 75 Prozent
Dem wollten sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Dresdener Landgericht, noch das Oberlandesgericht der sächsischen Hauptstadt anschließen. Beide Instanzen gaben der Klage des Versicherten teilweise statt.
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Versicherte den Diebstahl seines Fahrzeugs grob fahrlässig herbeigeführt hatte. Eine Leistungskürzung auf null wegen grober Fahrlässigkeit komme jedoch nur ausnahmsweise in Betracht. Es komme vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Schloss und Zündschlüssel nicht beiläufig einsehbar
In dem entschiedenen Fall habe der Kläger sein Fahrzeug nicht etwa an der vor dem Waschsalon verlaufenden Straße, sondern in dessen Einfahrt abgestellt. Da die Türen und Fenster verschlossen waren, sei für Dritte mithin nicht ohne Weiteres zu vermuten gewesen, dass das Fahrzeug nicht abgeschlossen war und der Zündschlüssel steckte. Beide Instanzen hielten daher eine Leistungskürzung um 75 Prozent für angemessen.
„Denn maßgeblich ist, dass aufgrund des Abstellortes in der Einfahrt – anders als auf der Straße –nicht damit zu rechnen war, dass in der Zeit zahlreiche Fußgänger an dem Fahrzeug – insbesondere auf Höhe des steckenden Fahrzeugschlüssels – vorbeilaufen und durch einen beiläufigen Blick diesen im Schloss wahrnehmen, was die Wahrscheinlichkeit einer Entwendung des Fahrzeuges deutlich erhöht hätte“, heißt es dazu zur Begründung.
(Quelle VersicherungsJournal 12.02.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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