06.04.2020
Auffahrunfall in der Waschstraße

Nutzt ein Fahrzeugführer in der Autowaschanlage eine Betriebseinrichtung wie die Bremse oder Kfz-Lenkung und kommt es infolge dessen zu einem Unfall, ist dieser dem Betrieb des Autos zuzurechnen. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 20. November 2019 entschieden (14 U 172/18).
Der Kläger befand sich mit seinem Personenkraftwagen in einer Autowaschanlage, als das Fahrzeug vor ihm abrupt zum Stehen kam. Weil sich die Autos mit Hilfe eines Transportbandes fortbewegten, kam es zu einem Auffahrunfall.
Für den Unfall machte der Mann die Fahrerin des vor ihm befindlichen Fahrzeugs verantwortlich. Da ein technischer Defekt der Anlage auszuschließen sei, spreche alles dafür, dass sie die Bremse ihres Autos betätigt habe. Er selbst habe keine Chance gehabt, den Unfall zu vermeiden.
Nicht dem Betrieb zuzurechnen?
Der Kfz-Haftpflichtversicherer der Beschuldigten lehnte es ab, für den Schaden des Klägers aufzukommen. Er argumentierte, dass der Vorfall nicht dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen sei, weil sich der Unfall in einer Autowaschanlage ereignet habe.
Zu Unrecht, urteilte das Celler Oberlandesgericht. Es gab der Schadenersatzklage des „Auffahrenden“ statt.
Betriebsgefahr
Das Gericht stimmte zwar mit dem Versicherer darin überein, dass bei Unfällen in Autowaschanlagen genau zugeordnet werden muss, ob ein Schaden dem Betrieb der in der Anlage befindlichen Fahrzeuge oder der Anlage selbst zuzurechnen ist.
Dabei komme es bei der Zurechnung der Betriebsgefahr maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehe. Davon sei in dem entschiedenen Fall auszugehen.
Blockierte Hinterräder
Nach der Anhörung eines Sachverständigen schlossen die Richter aus, dass der Unfall die Folge einer Fehlfunktion der Waschanlage war. Das Fahrzeug der Beklagten sei vielmehr vor der Kollision derart abgebremst oder anderweitig blockiert worden, dass das klägerische Auto aufgeschoben wurde.
Das führte der Gutachter darauf zurück, dass die Funktion der Parkbremse des mit einem Fahrassistenzsystem ausgestatten Fahrzeugs der Beklagten entgegen der Vorschriften vor dem Transport durch die Waschstraße nicht deaktiviert worden war. Das habe zu einem Blockieren der Hinterräder geführt.
Die Richter hielten daher allein die Beklagte für den Vorfall verantwortlich. Sie sahen sich auch nicht dazu veranlasst, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 30.01.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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