Eine Tätigkeit, die üblicherweise ausschließlich ehrenamtlich ausgeführt wird, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Dortmund mit einem Anfang dieser Woche veröffentlichten Urteil vom 6. Juni 2019 entschieden (S 18 U 452/18).
Geklagt hatte eine Frau, die als ehrenamtliches Mitglied für einen gemeinnützigen Tierschutzverein tätig war. Sie hatte im Rahmen der Fütterung städtischer Streunerkatzen einen Verkehrsunfall erlitten.
Erfolglose Klage
Wegen dessen Folgen wollte sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Ihren Antrag lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab. Die begründete sie damit, dass die Arbeit nicht über das hinausgegangen sei, was von der Frau im Rahmen der Mitgliedschaft des Vereins hätte erwartet werden können.
Die Klägerin gehöre auch nicht zum Personenkreis der freiwillig Versicherten. Denn eine solche Versicherung, die von Vereinen für Ehrenamtliche durchaus abgeschlossen werden könne, habe nicht bestanden.
Vergleichbarkeit
Mit ihrer gegen die Berufsgenossenschaft eingereichten Klage hatte die Frau keinen Erfolg. Das Dortmunder Sozialgericht wies sie als unbegründet zurück.
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass Personen als „Wie-Beschäftigte“ im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie wegen eines fremdnützigen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen wie ein abhängig Beschäftigter tätig werden. „Voraussetzung dafür ist aber, dass die verrichtete Tätigkeit in der Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung gleichkommt“, so das Gericht.
Unversicherte Freizeitbeschäftigung
Bei der Fütterung der Streunerkatzen habe die Klägerin jedoch eine Tätigkeit ausgeübt, der es an einer Arbeitnehmerähnlichkeit fehlt. Denn derartige Tätigkeiten würden ausschließlich im Ehrenamt ausgeführt.
Es habe sich folglich um eine unversicherte Freizeitbeschäftigung gehandelt, welcher der Klägerin ausschließlich aufgrund ihrer Tierliebe nachgegangen sei. Im Übrigen könne unter dem beitragsfreien Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht stehen, was konkreter Inhalt einer Vereinszugehörigkeit sei.
(Quelle VersicherungsJournal 20.01.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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