16.03.2020
Brandopfer geht leer aus, Vermieter muss nicht zahlen

Kommt es in einem Mehrfamilienhaus zu einem Brandschaden, der vorübergehend mehrere Wohnungen unbewohnbar macht, ohne dass der Vermieter für das Schadenereignis verantwortlich ist, so ist dieser seinen Mietern gegenüber nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. Juni 2019 entschieden (414 C 22911/18).
In einem Münchener Mehrfamilienhaus brach im Dezember 2015 wegen eines übervollen Aschenbechers ein Feuer aus. Durch Löschwasser wurde die unterhalb des Brandherdes liegende Wohnung eines Mieters unbewohnbar.
Es war voraussehbar, dass die Renovierungsarbeiten etliche Monate in Anspruch nehmen würden. Daher verzichtete der Eigentümer vorübergehend vollständig auf die Miete des Betroffenen und zahlte ihm auch die hinterlegte Kaution zurück.
Kündigung nach Odyssee
Der Löschwasser-Geschädigte zog in den ersten Tagen nach dem Schadenereignis mit seiner Frau und seinen beiden kleinen Kindern zunächst in ein Münchener Hotel. Dann entschloss er sich angesichts eines in Schleswig-Holstein lebenden Teils seiner Familie dazu, an der Ostsee ein Hotelzimmer zu mieten.
Zurückgekehrt nach München mietete der Mann für gut zwei Monate ein möbliertes Appartement. Das gab er schließlich zu Gunsten einer Vier-Zimmer-Wohnung auf. Für die musste er eine um 600 Euro höhere monatliche Kaltmiete zahlen als für seine bisherige Wohnung.
Ende April 2017 teilte ihm sein Vermieter schließlich mit, dass voraussichtlich ab 1. August ein Wiederbezug seiner Wohnung möglich sei. Der Betroffene schien aber offensichtlich das Interesse an seiner Ex-Wohnung verloren zu haben. Denn er kündigte den Mietvertrag. Das wurde von dem Eigentümer akzeptiert.
Keine Erhaltungsmaßnahme
Damit war die Sache jedoch noch nicht ausgestanden. Denn die ihm durch die Anmietung der Ausweichquartiere angefallenen Mehrkosten machte der Mann gegenüber seinem Ex-Vermieter geltend. Das waren mehr als 61.000 Euro abzüglich der für seine ursprüngliche Wohnung ersparten Mietzahlungen von rund 42.000 Euro, die er vor Gericht einklagte.
Zur Begründung seiner Forderung verwies der Betroffene auf § 555 a Absatz 3 Satz 1 BGB. Denn danach habe ein Vermieter einem Mieter Aufwendungen, die dieser infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen müsse, in angemessenem Umfang zu ersetzen.
Das wurde von dem mit dem Fall befassten Münchener Amtsgericht auch nicht in Frage gestellt. Es wies die Klage gleichwohl als unbegründet zurück.
Vermieter haftet nicht
Das Gericht schloss sich der Auffassung des beklagten Eigentümers an, dass die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht die Folge klassischer Instandsetzungsarbeiten gewesen, sondern aufgrund des Brandes in dem Mehrfamilienhaus erforderlich geworden seien.
Ohne den Brandschaden wären nach Überzeugung des Gerichts nämlich keine Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes vorgenommen worden. Der Tatbestandsmerkmal „die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss“ sei folglich nicht erfüllt.
Für das Schadenereignis sei im Übrigen nicht der Vermieter verantwortlich. Er hafte daher auch aus diesem Grunde nicht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 07.01.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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