02.03.2020
Kein Rechtsschutz bei provozierter Kündigungsschutzklage

Ein Versicherungsnehmer hatte Schadenersatz-Forderungen gegenüber seinem Arbeitgeber mit Drohungen verbunden, die den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. In diesem Fall führt er einen Versicherungsfall in der Rechtschutzversicherung vorsätzlich herbei. Das hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 entschieden (4 W 818/19).
Ein Mann hatte für eine Kündigungsschutzklage Leistungen seines Rechtsschutz-Versicherers in Anspruch genommen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn wie sich im Laufe des Rechtsstreits herausstellte, war dem Beschäftigten zu Recht gekündigt worden. Um eine Abfindung zu erhalten, hatte er nämlich mit zwei E-Mails versucht, seinen Arbeitgeber zu erpressen, zumindest aber zu nötigen.
Der Rechtsschutz-Versicherer sah darin eine vorsätzliche und rechtswidrige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Er forderte den Mann daher dazu auf, ihm die im Rahmen des Rechtsstreits erbrachten Leistungen zu erstatten.
Vorsatz?
Der Versicherte hielt die Forderung für unbegründet. Er behauptete, dass er den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe. Denn er sei sich beim Abfassen der E-Mails nicht bewusst gewesen, eine Kündigung auszulösen. Auch einen Rechtsstreit mit der Folge eines Schadens des Rechtsschutz-Versicherers wollte er nicht verursachen.
Dieser Argumentation schlossen sich jedoch weder das in erster Instanz mit der Regressforderung des Versicherers befasste Landgericht Leipzig noch das von dem Arbeitnehmer angerufene Dresdener Oberlandesgericht an.
Nach Ansicht der Richter kann sich der klagende Versicherer zu Recht auf die bedingungsgemäße Ausschlussklausel wegen eines vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführten Versicherungsfalls berufen.
Denn der gekündigte Mann hätte bewusst und gewollt durch eigenes Tun einen Versicherungsfall herbeigeführt, der eine Interessenwahrnehmung durch seinen Rechtsschutz-Versicherer ausgelöste. Somit habe der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt.
Schwerwiegender Verstoß
Der Betrieb hätte seinem Beschäftigen gekündigt, weil dieser versucht hatte, ihn zu erpressen oder zu nötigen. Hierbei habe der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten grob verstoßen.
Wenn der Betroffene nun eine Kündigungsschutzklage einreicht, so könne er nur Deckungsschutz beanspruchen, falls der Vorwurf des Unternehmers unbegründet oder nicht beweisbar sei. Genau davon könne aber in dem entschiedenen Fall nicht ausgegangen werden.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Versicherte zumindest eine allgemeine Vorstellung und das Bewusstsein haben müssen, dass zumindest seine zweite E-Mail einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten und Rechtsvorschriften darstellen könnte.
Darin habe er seinem Arbeitgeber nämlich mit einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens und schwerwiegenden Nachteilen gedroht, falls ihm keine Abfindung gezahlt werden sollte.
Erstattung der erbrachten Leistungen
„Es erscheint im Hinblick auf diese vorsätzliche Vertragsverletzung des Beklagten als nicht mehr vertretbar, die Rechtsanwaltskosten auf die Versicherten-Gemeinschaft abzuwälzen, da die vorsätzliche Vertragsverletzung des Beklagten in adäquat ursächlicher Weise zur rechtlichen Auseinandersetzung über die angesichts seiner schwerwiegenden Verstöße gegen die Betriebs- und Unternehmensordnung ausgesprochenen Kündigungen geführt haben“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Dem Versicherer steht daher zu Recht die Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen zu.
(Quelle VersicherungsJournal 13.11.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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