Ein Fahrzeughalter geht nach einem Auffahrunfall leer aus, wenn er nicht beweisen kann, dass das von ihm genannte Fahrzeug tatsächlich als Verursacher am Unfall beteiligt war. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2019 hervor (VI ZR 337/18).
Geklagt hatte ein Fahrzeughalter, der behauptet hatte, Mitte November 2016 an einer Ampel wegen Rotlichts gehalten zu haben. Dabei sei der Fahrer des hinter ihm fahrenden Personenkraftwagens aus Unachtsamkeit auf sein Auto aufgefahren.
Eine polizeiliche Unfallaufnahme fand nicht statt, auch wurde der Zwischenfall nicht durch Fotos dokumentiert. Der Kläger hatte sich lediglich das Kennzeichen des Fahrzeugs des Unfallverursachers sowie dessen Namen, Anschrift und Telefonnummer notiert.
Falsche Personalien
Ein Fahrzeug mit einem solchen Kennzeichen war zum Zeitpunkt des Unfalls bei dem beklagten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer versichert. Doch wie sich herausstellte, hatte der Unfallverursacher falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht. Denn eine solche Person existierte nicht.
Das Fahrzeug war vielmehr neun Tage vor dem Unfall von dem damaligen Halter an eine Person verkauft worden, die dem Verkäufer gegenüber ebenfalls falsche Personalien angegeben hatte. Die von dieser Person versprochene sofortige Ummeldung des Fahrzeugs war nicht erfolgt.
Vergebliche Bemühungen
Eine von dem Vorbesitzer des Pkw erstattete Strafanzeige verlief im Nichts. Auch die Bemühungen des Versicherers, die tatsächliche Identität der Beteiligten zu ermitteln, waren vergeblich.
Der Versicherer weigerte sich daher, für den Schaden des Klägers aufzukommen. Denn dieser habe weder beweisen können, dass das von ihm genannte Fahrzeug an dem Unfall beteiligt war, noch, dass dessen unbekannter Fahrer den Auffahrunfall verursacht habe.
Fehlender Beweis
Mit seiner gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer eingereichten Klage hatte der Geschädigte keinen Erfolg. Sie wurde von allen Instanzen, die mit dem Fall befasst waren, als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Ansicht der Richter hat der Kläger nicht nachweisen können, dass das bei dem beklagten Haftpflichtanbieter versicherte Fahrzeug tatsächlich an dem Unfall beteiligt war. Der Versicherer sei zwar dazu verpflichtet gewesen, zu der von dem Kläger geschilderten Unfallbeteiligung zu ermitteln. Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht dürften jedoch nicht überspannt werden.
Verpflichtungen nachgekommen
„Denn auch bei Bestehen einer Informationspflicht ist eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei den maßgeblichen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht“, erklärte der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung.
Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, sei der Versicherer seinen Verpflichtungen nachgekommen. Er habe nicht nur seinen ursprünglichen Versicherungsnehmer kontaktiert, sondern auch versucht, den Erwerber des Fahrzeugs und den von dem Kläger angegebenen Fahrer zu erreichen.
Weitere Nachforschungen seien ihm nicht zumutbar gewesen. Da der Kläger die Unfallbeteiligung, die er dem beim Haftpflichtanbieter versicherten Fahrzeugs angelastet hatte, nicht habe beweisen können, gehe er leer aus.
(Quelle VersicherungsJournal 23.10.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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