Ein Hundehalter wurde bei einer Rauferei zwischen seinem Tier und einem anderen, sich aggressiv verhaltenden Vierbeiner verletzt. In diesem Fall ist dessen Halter in der Regel zur Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Dabei kommt es auf die Frage, welches Tier den Verletzten gebissen hat, nicht an. So urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe am 10. Oktober 2019 (7 U 86/18).
Der Halter einer Bulldogge war mit seinem Tier im November 2015 spazieren gegangen. Dabei hatte er sein Tier ordnungsgemäß an einer Leine geführt.
Eine Frau wollte ihren Vierbeiner ebenfalls ausführen. Als sie dazu den Kofferraum ihres Personenkraftwagens öffnete, sprang ihr Terrier aus dem Fahrzeug und stürmte bellend und knurrend auf den die Bulldogge und dessen Herrchen zu.
Bisswunde im Gesicht
Im Rahmen der sich entwickelnden Rauferei der Tiere kam der Mann zu Fall. Dabei erlitt er unter anderem eine Bisswunde im Gesicht.
Mit dem Argument, dass die Aggression ausschließlich von dem Terrier ausgegangen war und daher dessen Halterin für seine Verletzung verantwortlich sei, verklagte er diese auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes.
Die Beklagte hielt die Forderungen für unbegründet. Denn es sei nicht erwiesen, ob der Kläger tatsächlich von ihrem oder von seinem eigenen Hund gebissen worden war. Sie räumte allerdings ein, dass ihr Terrier die Bulldogge nicht mochte und er offensichtlich deswegen die Rauferei angefangen hatte.
Trotz dieses Eingeständnisses wies das in erster Instanz mit dem Fall befasste Mannheimer Landgericht die Klage ab. Solange nicht ausgeschlossen werden könne, ob der Verletzte nicht von seinem eigenen Hund gebissen worden sei, könne er seine Ansprüche nicht realisieren.
Erfolgreiche Berufung
Doch dem schlossen sich die in Berufung mit dem Fall befassten Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht an. Sie gaben der Berufung in vollem Umfang statt.
Nach Überzeugung der Berufungsinstanz ist ausschließlich die Beklagte für die Verletzung des Mannes verantwortlich. Denn es sei nachweislich ihr Vierbeiner gewesen, der die Bulldogge angegriffen habe, weil sie diese mutmaßlich nicht mochte.
Daher komme es auf die Frage, ob der Geschädigte im Rahmen der Rauferei nicht möglicherweise von seinem eigenen Tier gebissen wurde, nicht an.
Im Übrigen sei der Frau bekannt gewesen, dass ihr Hund streitsüchtig ist. Denn dieser habe nur wenige Wochen vor dem Angriff auf die Bulldogge einen anderen Terrier attackiert und dessen Halterin in die Hand gebissen. Es wäre daher ihre Sache gewesen, weitere Attacken ihres Tieres zu verhindern. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 17.10.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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