06.01.2020
Sturz auf der Toilette: Versicherer verklagt Pflegeheim

In einem Pflegeheim lebende Personen müssen beim Gang zur Toilette nur in begründeten Ausnahmefällen durchgängig betreut werden. Das gilt auch dann, wenn sie an Demenz erkrankt sind. Dem Personal des Heims kann folglich in der Regel keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn es bei einem Sturz auf der Toilette zu einer Verletzung kommt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. September 2019 hervor (7 U 21/18).
Der Entscheidung lag die Regressforderung eines gesetzlichen Krankenversicherers zugrunde, der für die Folgen einer Sturzverletzung einer Versicherten aufgekommen war. Die an Demenz erkrankte 83-jährige Frau lebte in einem Pflegeheim. Beim Aufstehen von einem Toilettenbecken war sie gestürzt.
Personal verantwortlich?
Für den Sturz hielt der Versicherer das Personal des Pflegeheims verantwortlich. Denn die Betreuungsperson sei nicht nur dazu verpflichtet gewesen, die Patientin zur Toilette zu begleiten. Sie hätte sie dort auch durchgängig beobachten sollen, um einen möglichen Sturz zu verhindern.
Die Krankenkasse verklagte das Pflegeheim daher auf Ersatz der ihr wegen der Verletzung entstandenen Aufwendungen. Ohne Erfolg: Das Karlsruher Oberlandesgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Abwägung
Das Personal von Pflegeheimen sei zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, Patienten vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richte sich jedoch danach, ob im konkreten Einzelfall mit einem Sturzrisiko zu rechnen sei. Dabei habe eine Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer Beaufsichtigung und der Wahrung der Intimsphäre des Patienten stattzufinden.
„Es ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind“, so das Gericht.
Kein allumfassender Schutz
Maßstab bei der Beurteilung der Pflegeleistungen sei nicht, jeden Unfall durch weitreichende Sicherungsmaßnahmen zu vermeiden. Ein allumfassender Schutz könne nämlich nicht gewährleistet werden, wird das Spannungsfeld zwischen dem Freiheitsrecht einerseits und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit andererseits angelegt.
In einem Pflegeheim seien auch nicht die gleichen Maßstäbe anzulegen, wie bei einem Krankenhausaufenthalt. Speziell das Maß der Beaufsichtigung beim Toilettengang sei immer vom konkreten Hilfebedürfnis des Patienten abhängig. Daher müsse für eine lückenlose Beaufsichtigung beim Toilettengang ein konkreter Anlass bestehen.
Keine Veranlassung zur Beaufsichtigung
In dem entschiedenen Fall habe die mit der Betreuung der Verletzten betraute Pflegekraft insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frau bekanntermaßen Schwierigkeiten hatte, sich richtig auf dem Toilettensitz zu platzieren. Für eine Beaufsichtigung während des Zeitraums der Verrichtung habe hingegen keine Veranlassung bestanden.
Nach der Aussage eines vom Gericht befragten Sachverständigen musste die Pflegekraft auch nicht damit rechnen, dass die Patientin ohne Hilfe aufstehen und dabei stürzen würde.
Rechtskräftig
Die Richter kamen daher unter Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die demenzkranke Patientin nicht durchgehend beaufsichtigt werden musste.
„Denn letztendlich ist bei der Prüfung der Pflichtwidrigkeit der Gefahr entgegenzuwirken, dass die Alten- und Pflegeeinrichtungen aus Haftungsgründen gezwungen wären, den Umgang mit alten und gebrechlichen Menschen aus Sicherheitsgründen äußerst restriktiv zu gestalten, was letztlich auf Kosten eines menschenwürdigen Daseins und Alltagslebens dieser Menschen geschehen müsste“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 10.10.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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