16.12.2019
Wenn der Zahnarzt zu Rinderknochen greift

Ein Zahnarzt muss einen Patienten grundsätzlich nicht darüber aufklären, welches Material er verwenden wird, falls Knochenaufbaumaßnahmen notwendig werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 10. September 2019 entschieden (3 O 425/15).
Der Klägerin war ein Zahn gezogen worden. Anschließend hatte ihr Zahnarzt einen dabei nicht zu vermeidenden Knochendefekt mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt. Dabei verwendete er aus Rinderknochen gewonnenes Füllmaterial.
Schmerzensgeld gefordert
Weil der Arzt seine Patientin darüber nicht aufgeklärt hatte, verklagte diese ihn auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Die Frau behauptete, nur mit der Verwendung synthetischen Materials, das in Fällen wie ihren üblicherweise eingesetzt werde, einverstanden gewesen zu sein. Ihr Zahnarzt habe sie daher auf jeden Fall über mögliche Risiken tierischen Knochenersatzmaterials aufklären müssen. Das sei nicht geschehen.
Klage unbegründet
Diese Argumentation vermochte jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Kölner Landgericht, noch das Oberlandesgericht der Domstadt zu überzeugen. Die Richter beider Instanzen hielten die Klage für unbegründet.
Sie kamen nach der Befragung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, es sei kein Behandlungsfehler, dass der Zahnarzt Füllmaterial tierischen Ursprungs verwendet hatte.
Der Gutachter hatte zwar ausgeführt, dass die ärztlichen Leitlinien ein entsprechendes Vorgehen derzeit noch nicht umfassen. Das Material werde aber inzwischen von vielen Ärzten eingesetzt, um den Prozess der Verknöcherung zum Wohle ihrer Patienten zu beschleunigen.
Gleichwertiges Material
Im Übrigen sei tierisches Aufbaumaterial mit synthetischem Material gleichwertig. Sein Einsatz berge auch keine Risiken oder Nachteile, die bei dem synthetischer Materialien nicht vorhanden wären.
Dem Zahnarzt sei daher weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsfehler unterlaufen.
(Quelle VersicherungsJournal 09.10.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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