09.12.2019
Raser knallt auf Linksabbieger

Wird die höchstzulässige Geschwindigkeit innerorts mehr als doppelt überschritten und liegt sie absolut über 100 km/h, ist von einem besonders schwerer Verkehrsverstoß auszugehen, der bei einem Unfall in der Regel zur Alleinhaftung des Rasers führt. Das gilt auch dann, wenn diesem die Vorfahrt genommen wurde. So entschied das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 22. August 2019 (22 U 33/18).
Der Kläger war Ende Oktober 2015 mit seinem Personenkraftwagen bei Dunkelheit innerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 103 km/h unterwegs. Dabei wurde ihm im Bereich einer Kreuzung vom Fahrzeug des Beklagten die Vorfahrt genommen. Bei der anschließenden Kollision wurde der Raser erheblich verletzt.
Vermeidbarer Unfall
Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall für den Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen wäre, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometer pro Stunde eingehalten hätte.
Dennoch hielt der Raser den Linksabbieger wegen dessen Vorfahrtsverletzung allein für den Unfall verantwortlich. Er verklagte ihn daher auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes.
Anscheinbeweis
Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Berliner Landgericht hielt die Klage angesichts der hohen Geschwindigkeit des Verunfallten für unbegründet und wies sie ab. Hiergegen legte dieser beim Kammergericht Berlin Berufung ein. Er forderte darin zumindest den Ersatz eines Drittels seines Schadens, hatte aber keinen Erfolg.
Die Richter des Kammergerichts stellten zwar nicht in Abrede, dass dem beklagten Linksabbieger ein Verstoß gegen § 9 Absatz 3 StVO vorzuwerfen sei. Weil dieser seine Wartepflicht gegenüber dem Kläger nicht beachtet habe, spreche auch ein Anscheinbeweis für sein Verschulden.
Besonders schwerer Verkehrsverstoß
Der berechtigte Vorwurf, beim Linksabbiegen seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, führe in dem entschiedenen Fall gleichwohl nicht zu einer Haftung des Beklagten. Denn der Kläger habe sich eines besonders schweren Verkehrsverstoßes schuldig gemacht. Hinter diesem trete auch die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zurück.
Im Rahmen der Haftungsabwägung sei nämlich regelmäßig von einer Alleinhaftung des Bevorrechtigten auszugehen, wenn dieser sowohl die maximal zulässige Geschwindigkeit um das Doppelte und gleichzeitig um absolut 100 km/h überschreitet.
„In Innenstadtlagen mit dem dort typischen komplexen Verkehrsgeschehen ist bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h davon auszugehen, dass sich der Kraftfahrer bewusst außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren und damit entgegen § 1 Absatz 1 StVO für ihn keine hinreichende Möglichkeit mehr besteht, bei entsprechendem Anlass auf das Fehlverhalten Dritter zu reagieren“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Vorsätzliches Handeln
Zu berücksichtigen sei ferner, dass eine derart hohe Geschwindigkeits-Überschreitung nicht mehr mit Fahrlässigkeit erklärbar sei. Es müsse vielmehr regelmäßig vorsätzliches Handeln angenommen werden.
Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 08.10.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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