02.12.2019
Unterschiedliches Recht bei künstlicher Befruchtung

Eine Regelung in einer Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung, nach welcher nur verheiratete Beamte bei einer künstlichen Befruchtung Anspruch auf Beihilfe haben, ist unwirksam. Der Anspruch steht vielmehr den in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden zu – so der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 24. September 2019 (1 A 731/17).
Geklagt hatte eine Beamtin des Landes Hessen. Die konnte sich ihren Kinderwunsch nur mithilfe einer künstlichen Befruchtung erfüllen. Einen Teil der Kosten für die Maßnahme wollte sie sich von ihrem Dienstherren erstatten lassen.
Den entsprechenden Antrag lehnte das Regierungspräsidium Kassel mit der Begründung ab, dass nach einer Verwaltungsvorschrift zur Hessischen Beihilfeverordnung nur für Verheiratete ein Anspruch auf Zahlung von Beihilfe für eine künstliche Befruchtung bestehe.
Krankheit im Sinne des Beihilferechts
Nachdem ihr Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid sowie eine Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erfolglos geblieben waren, legte die Staatsdienerin Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein. Damit hatte sie Erfolg.
Nach Überzeugung des Gerichts ist eine organische bedingte Unfruchtbarkeit als Krankheit im Sinne des Beihilferechts einzustufen. Das gelte unabhängig davon, ob eine Beamtin beziehungsweise ein Beamter verheiratet sei oder nicht.
Denn das Vorliegen einer Krankheit hänge nicht von den individuellen sozialen Lebensumständen ab. Daran ändere auch die Tatsache, dass gesetzliche Krankenversicherer ihre Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Paare beschränke, nichts.
Verwaltungsvorschrift reicht für den Ausschluss nicht
Die Beschränkung der Beihilfe auf Verheiratete in einer Verwaltungsvorschrift, die im Übrigen keine Gesetzesqualität habe, reiche nämlich für einen Ausschluss nicht verheirateter Beamter von der Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nicht aus.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg war im Juni 2009 in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt (VersicherungsJournal 26.8.2009).
Der Versuch einiger gesetzlicher Krankenversicherer, auch unverheirateten Paaren die Kosten einer künstlichen Befruchtung zu erstatten, wurde vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. November 2014 unterbunden (VersicherungsJournal 20.11.2014).
(Quelle VersicherungsJournal 04.10.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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