14.10.2019
Flugverspätung: Streit um Anwaltsgebühren

Fluggesellschaften sind in der Regel nicht dazu verpflichtet, Anwaltskosten zu übernehmen, die einem Passagier für das vorgerichtliche Geltendmachen einer Ausgleichszahlung wegen einer Verspätung entstanden sind. Das hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Februar 2019 entschieden (X ZR 77/18).
Der Entscheidung lag der Fall einer Flugreisenden zugrunde, die sich durch drei Instanzen klagen musste, ehe ihr das beklagte Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges gewährte.
Anwaltskosten eingefordert
Die Airline musste neben der Ausgleichszahlung auch die Kosten für die drei Prozesse übernehmen. Das war der Klägerin aber nicht genug. Sie hatte, noch bevor es überhaupt zu den Rechtsstreitigkeiten kam, ihren Anwalt um Hilfe gebeten. Der hatte für seine vorgerichtlichen Bemühungen sein Honorar gemäß der Rechtsanwalt-Vergütungsordnung berechnet.
In dem Bewusstsein, den Rechtsstreit gewonnen zu haben, hielt es die Klägerin für selbstverständlich, dass die Fluggesellschaft auch diese Kosten zu übernehmen hat. Doch dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an und wies die Forderung als unbegründet zurück.
Eine Frage der Information
Nach Ansicht der Richter kann es in der Regel nicht als erforderlich angesehen werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Das gelte, wenn ein Luftverkehrsunternehmen den Fluggast beim Erwerb des Tickets ordnungsgemäß auf seine Rechte für den Fall, dass ein Flug annulliert wird oder es zu einer großen Verspätung kommt, hingewiesen hat. Zudem darf sich die Gesellschaft beim Erfüllen des Ausgleichsanspruchs nicht in Verzug befindet.
Dabei sei es erforderlich, dass die Informationen so deutlich sind, dass sie den Passagier in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv auch ohne anwaltliche Hilfe wahrnehmen zu können.
Hinreichend aufgeklärt
Die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungs-Leistungen seien allerdings dann nur unzureichend dargelegt, wenn lediglich die entsprechende Textpassage der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung wiedergegeben wird.
Vielmehr müsse ein Fluggast dem Hinweis klar entnehmen können, unter welchen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht. Zudem müsse ihm klar sein, unter welchen Voraussetzungen die Fluggesellschaft nach Artikel 5 Absatz 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte das Luftverkehrsunternehmen die Klägerin im Sinne vorgenannter Ausführungen hinreichend informiert. Es befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts auch nicht in Verzug. Daher bestand für die Airline keine Verpflichtung, dessen vorgerichtliche Kosten zu übernehmen.
(Quelle VersicherungsJournal 16.07.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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