19.08.2019
Wann Tierhaltungskosten von der Krankenkasse erstattet werden

Die gesetzlichen Krankenversicherer sind mit Ausnahme eines Blindenführhundes grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Versicherten die Kosten für die Haltung eines Tieres zu erstatten. Das hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 16. April 2019 entschieden (S 8 KR 1740/18).
Geklagt hatte eine Frau, die unter einer psychischen Erkrankung litt. Zur Genesung hatte ihr Arzt ihr empfohlen, sich Haustiere anzuschaffen. Sie entschied sich schließlich für eine Katze und einen Hund.
Medizinische Notwendigkeit
Deren Unterhaltskosten machte die Klägerin gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse geltend. Zur Begründung legte sie dem Versicherer ein Attest ihres Nervenarztes vor. In dem wurde bescheinigt, dass sie durch die Sorge um die Tiere wieder Lebensmut gewonnen habe.
Sollte die Patientin die Tiere abgeben müssen, weil sie die Unterhaltskosten aus eigenen Mitteln nicht bezahlen könne, so sei aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten.
Der Krankenversicherer lehnte es trotz allem ab, die Kosten zu übernehmen. Derartige Leistungen gehörten mit Ausnahme der Kosten für einen Blindenführhund nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Dieser Argumentation schloss sich das von der Tierhalterin angerufene Dortmunder Sozialgericht an. Es wies ihre Klage als unbegründet zurück.
Kein Teil einer Krankenbehandlung
Nach Ansicht der Richter sind Tiere nicht als Hilfs- beziehungsweise Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften anzusehen. Denn die bestimmungsgemäße Wirkung von Tieren liege nicht darin, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Ihnen komme vielmehr im weitesten Sinne eine soziale Funktion zu.
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass sich die Haltung von Haustieren auch positiv auf die Psyche von Versicherten auswirken kann. Das mache sie jedoch nicht zum Teil einer Krankenbehandlung.
Tiere würden auch keiner drohenden Behinderung vorbeugen und mit Ausnahme eines Blindenführhundes keine Behinderung ausgleichen. Die Kosten ihrer Haltung seien daher der privaten Lebensführung zuzuordnen, die nicht durch die gesetzlichen Krankenversicherer zu übernehmen seien.
(Quelle VersicherungsJournal 14.06.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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