12.08.2019
Haftungsfrage nach Motorradunfall mit fatalen Folgen

Kollidiert ein auf ein Grundstück abbiegender Autofahrer aus Unachtsamkeit mit einem Motorradfahrer, kann ihn auch dann das überwiegende Verschulden an dem Unfall treffen, wenn der Zweiradfahrer deutlich zu schnell unterwegs war. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2018 hervor (306 O 15/18).
Der Entscheidung lag die Regressforderung eines gesetzlichen Krankenversicherers gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zugrunde.
Der Versicherte der Krankenkasse hatte im September 2014 bei Dunkelheit und Rotlicht an einer Ampel gehalten. Beim Losfahren auf der mehrspurigen Straße beschleunigte er sein Krad auf mindestens 70 km/h. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit lag allerdings bei 50 km/h.
Tragische Folgen
Das hatte tragische Folgen. Denn nur wenige Hundert Meter weiter kollidierte er mit einem Personenkraftwagen, der aus dem Gegenverkehr links auf ein Tankstellengelände abbog. Bei dem Unfall erlitt der Kradfahrer so schwere Verletzungen, dass mit gesundheitlichen Spätschäden zu rechnen ist.
Der Krankenversicherer des Verletzten hielt ganz überwiegend den Autofahrer für den Unfall verantwortlich. Dessen Versicherer ging jedoch von einer Schadenteilung aus. Er wollte sich daher nur zur Hälfte an den Aufwendungen der Krankenkasse beteiligen.
Verletzung der Sorgfaltspflichten
Dem wollte sich das Hamburger Landgericht nicht anschließen. Es verurteilte den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Autofahrers dazu, sich mit einer Quote von insgesamt 70 Prozent an den Aufwendungen des Krankenversicherers zu beteiligen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Abbiegemanöver des Autofahrers ereignet hat.
Der Beweis des ersten Anscheins spreche daher dafür, dass er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Absatz 5 StVO nicht beachtet hat. Denn danach müsse sich ein Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Höheres Verschulden
Wäre der Zweiradfahrer nicht schneller als die am Unfallort erlaubten 50 km/h gefahren, hätte er den Unfall nach Überzeugung der Richter allerdings vermeiden können. Jedoch wiege das Verschulden des Autolenkers deutlich höher als das des Verletzten.
„Denn eine Geschwindigkeit von 70 km/h im Stadtverkehr ist dabei – noch dazu auf dreispurig ausgebauter, zum Unfallzeitpunkt offenkundig für den Versicherten freien Fahrbahn – noch nicht als grob rücksichtslos einzustufen und im Gegenteil ein Verhalten, das, wenngleich verkehrsregelwidrig, für andere Verkehrsteilnehmer in der Regel – im Gegensatz zum Einfahren in ein Grundstück – nicht überraschend passiert“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
(Quelle VersicherungsJournal 05.06.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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