29.07.2019
Fahrerflucht mit Folgen für den Versicherungsschutz

Ein Autofahrer, der betrunken einen Unfall verursacht und sich anschließend unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, verliert deswegen nicht in jedem Fall den Schutz seiner Kasko-Police beziehungsweise kann nicht automatisch von dem Haftpflicht-Versicherer voll in Regress genommen werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2018 hervor (7 U 188/18).
Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen Anfang Juni 2015 in einer Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen. Das Auto schleuderte anschließend 20 Meter weit über die Einfahrt eines Schotterwerks, durchbrach einen Maschendrahtzaun und kam auf dem Dach liegend auf dem Gelände des Unternehmens zum Stillstand.
Bei dem Unfall wurde der Autofahrer nicht verletzt. Doch anstatt die Polizei zu informieren, ließ er sich von seiner Frau abholen und nach Hause bringen. Dort wurde er zwei Stunden später von den Ordnungskräften angetroffen. Bei einer Blutalkoholkontrolle ergab sich ein Wert von 0,22 Promille.
Der Mann behauptete, dass er zum Zeitpunkt des von ihm verursachten Unfalls nüchtern gewesen wäre. Er habe jedoch in der Zwischenzeit fast zwei Flaschen Bier getrunken. Nur so sei seine Trunkenheit zu erklären.
Gegenseitige Forderungen
Seinen Vollkaskoversicherer forderte der Unfallfahrer auf, den Schaden an seinem Fahrzeug zu regulieren. Dies lehnte dieser jedoch ab.
Der Versicherer berief sich darauf, dass er wegen einer mehrfachen Obliegenheitsverletzung, unter anderem der Verkehrsunfallflucht, vollständig von seiner Leistungspflicht befreit wäre. Er könne den Kläger im Gegenteil wegen des Fremdschadens, der bei dem Unfall verursacht wurde, in Regress nehmen.
Dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Tübinger Landgericht, noch das von den Streitparteien in Berufung angerufene Stuttgarter Oberlandesgericht anschließen. Beide Gerichte gaben der Klage des Versicherten und der Widerklage des Versicherers nur zum Teil statt.
Von den Umständen des Einzelfalls
Nach Ansicht der Richter kann nicht jedes unerlaubte Entfernen von einem Unfallort pauschal als arglistig im Sinne der versicherungs-rechtlichen Regelungen zur Obliegenheits-Verletzung angesehen werden. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
Zwar habe der Versicherte seine Behauptung, dass seine Trunkenheit auf einen sogenannten Nachtrunk zurückzuführen ist, nicht beweisen können. Es stehe aber fest, dass seine Atemalkohol-Konzentration zum Zeitpunkt des Unfalls allenfalls 0,84 Promille betragen haben konnte.
„Infolge dessen besteht der den Versicherer treffende Feststellungsnachteil nur darin, dass ihm durch die Unfallflucht die Möglichkeit genommen wurde, die Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Unfallverursachung zu beweisen“, so das Gericht.
Keine Arglist
Es sei allenfalls eine Leistungskürzung von 50 Prozent gerechtfertigt. Denn der Kläger habe seine Aufklärungs-Obliegenheiten zwar vorsätzlich, nicht aber arglistig verletzt. Arglist setze nämlich voraus, dass ein Versicherter bewusst gegen die Interessen seines Versicherers verstößt mit dem Willen, die Schadenregulierung möglicherweise zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Davon sei in dem entschiedenen Fall nicht auszugehen. Schließlich habe der Kläger sein Fahrzeug am Unfallort stehen lassen. Er habe so zwangsläufig damit rechnen müssen, unmittelbar als Unfallverursacher ermittelt zu werden. Das aber spreche gegen ein zweckgerichtetes Handeln.
Im Übrigen könnten keine Feststellungsnachweise zulasten des Versicherers entstanden sein. Denn bezüglich der Unfallverursachung habe der Versicherte seine Schuld gegenüber den Polizeibeamten sogleich eingeräumt.
Zu jeweils der Hälfte
Angesichts dieser Umstände hielten die Richter beider Gerichte sowohl die Klage des Versicherten als auch die Widerklage seines Versicherers zu jeweils der Hälfte für begründet. Der Versicherer wurde daher dazu verurteilt, dem Kläger die Hälfte seines Fahrzeugschadens, der insgesamt mehr als 27.000 Euro betragen hat, zu ersetzen.
Im Gegenzug kann der Kläger von seinem Versicherer wegen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtschadens in Höhe von rund 900 Euro in Regress genommen werden. Das Stuttgarter Oberlandesgericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 13.05.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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