22.07.2019
Krank im Ausland – teure Erfahrung einer 85-Jährigen

Die Höhe der Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte, die während eines Auslandsurlaubs erkranken und stationär behandelt werden müssen, richtet sich nach dem Recht des Gastlandes. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung in einer Privatklinik stattgefunden hat. Dies erklärte das Sozialgericht Gießen in einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 12. März 2019 (S 7 KR 261/17).
Geklagt hat eine 85-jährige Frau, die während einer Türkeireise eine Herzattacke erlitten hatte. Sie war in bewusstlosem Zustand in eine Privatklinik eingeliefert worden. Dort wurde ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt.
Das Krankenhaus hatte der Patientin umgerechnet rund 13.000 Euro für die Behandlung in Rechnung gestellt. Die Kosten wurden von ihr verauslagt, anschließend machte sie diese gegenüber ihrem gesetzlichen Krankenversicherer geltend. Denn dessen Versicherungsschutz erstrecke sich auch auf einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei.
Systemversagen?
Das wurde von dem Versicherer auch nicht bestritten. Er erstattete der Klägerin aber nur etwas mehr als 1.250 Euro. Denn diese Summe wäre bei einer Behandlung in einem türkischen Vertragskrankenhaus angefallen.
Ihre Klage auf Erstattung des Differenzbetrages begründete die Versicherte damit, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des deutsch-türkischen Sozialversicherungs-Abkommens erfüllt gewesen wären. Dass sie in einer Privatklinik behandelt worden war, habe sie erst nachträglich erfahren.
Im Übrigen habe sie altersbedingt keine Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen können, welche die Kosten auf jeden Fall übernommen hätte. Bei ihrem Fall handele es sich daher um ein Systemversagen, das sie nicht zu vertreten habe.
Ein Notfall, aber…
Diese Argumentation vermochte die Richter des Gießener Sozialgerichts nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Klage zurück.
Das Gericht hielt es zwar für erwiesen, dass es sich im Fall der Klägerin um einen Notfall gehandelt hatte, für den ihr gesetzlicher Krankenversicherer auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei einzustehen hat. Maßgeblich für die Höhe der zu erstattenden Kosten sei jedoch jener Betrag, der vom türkischen Sozialversicherungs-Träger bei einer vergleichbaren Behandlung in einem Vertragskrankenhaus hätte entrichtet werden müssen.
Klage unbegründet
Im entschiedenen Fall habe zwar zwischen der Privatklinik und dem türkischen Sozialversicherungs-Träger ein Vertrag bestanden, nach dem bei einer Notfallbehandlung keine Kosten hätten berechnet werden dürfen, die über dem Niveau des Vertragskrankenhauses liegen.
Das hätte allerdings vorausgesetzt, dass die Patientin der Klinik bis zu ihrer Entlassung den Nachweis vorgelegt haben hätte, lediglich einen Anspruch auf die Erstattung derjenigen Kosten zu haben, die gesetzlich Krankenversicherten in Rechnung gestellt werden. Das sei nicht geschehen. Die Klinik sei daher dazu berechtigt gewesen, der Klägerin eine Privatrechnung zu stellen.
Rechtlich nicht von Belang sei auch die Tatsache, dass die Klägerin wegen ihres Alters keine Auslandsreise-Krankenversicherung mehr habe abschließen können. Ihre Klage sei daher unbegründet. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Auch Senioren erhalten Versicherungsschutz
Anders als von der Klägerin behauptet und vom Gericht nicht in Frage gestellt wurde, erhalten auch Senioren ohne Altersbegrenzung private Reise-Krankenversicherungen. Sie sind allerdings teuerer als für Jüngere (VersicherungsJournal 17.4.2019).
(Quelle VersicherungsJournal 13.05.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de