Steht die Echtheit einer entwendeten Rolex-Uhr fest, ist für die Berechnung ihres Werts in der Neuwertversicherung kein Abschlag vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn weder ein Echtheitszertifikat noch die Originalverpackung vorliegen. Denn beides sind keine wertbildenden Faktoren für den Neuwert einer solchen Uhr, so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 13. Juli 2018 (4 U 141/17).
Der Entscheidung lag die Klage eines Rechtsanwalts gegen seinen Hausratversicherer zugrunde. Bei einem Einbruch in seine Wohnung war im Mai 2014 unter anderem die Rolex-Uhr seiner Ehefrau gestohlen worden.
Zweifel an der Echtheit
Die Uhr hatte er nach seinen Angaben im Jahr 2003 bei einem als schillernde Persönlichkeit bekannten Düsseldorfer Autovermieter erworben. Zu dem unterhielt er geschäftliche Kontakte und der hatte nicht nur ihm, sondern auch anderen Bekannten günstige Rolex-Uhren beschafft.
Ob ihm seinerzeit ein Echtheitszertifikat und die Originalverpackung ausgehändigt worden war, konnte der Anwalt nicht mehr sagen. Fakt war, dass diese zum Zeitpunkt des Diebstahls der Uhr nicht mehr vorhanden waren.
Das reichte seinem Risikoträger nicht aus. Er zweifelte die Echtheit der Uhr an und weigerte sich, deren Neuwert in Höhe von knapp 10.000 Euro zu ersetzen. Wegen des fehlenden Echtheitszertifikats sowie der nicht vorhandenen Originalverpackung sei auf jeden Fall ein Abschlag in Höhe von 12,5 Prozent gerechtfertigt. Denn bei einem eventuellen Verkauf der Rolex wäre deswegen ein geringerer Erlös erzielt worden.
Keinerlei Zweifel an der Echtheit
Dieser Argumentation schloss sich das Düsseldorfer Oberlandesgericht nicht an. Es verurteilte den Versicherer dazu, dem Kunden die von ihm aufgewandte Summe für die Ersatzbeschaffung der Uhr zu ersetzen.
Nach Überzeugung der Richter ist nicht nur davon auszugehen, dass die Rolex bei dem Einbruch gestohlen wurde. Auch an deren Echtheit bestünden keinerlei Zweifel. Das sei unter anderem durch einen als Zeugen vernommenen Uhrmacher bestätigt worden, welcher den Zeitmesser wiederholt gewartet hatte und der bereits seit 40 Jahren Rolex-Uhren betreute und reparierte.
Es würde die Anforderungen an das Beweismaß übersteigen, wenn zusätzlich gefordert werde, die Echtheit gestohlener Wertsachen nach dem Abhandenkommen in allen Einzelheiten völlig zweifelsfrei nachzuweisen. Denn dann würde der Versicherungsschutz in vielen Fällen leerlaufen, sobald der Versicherer den Einwand erhebe, dass gestohlene Gegenstände gefälscht seien.
Höhere Nachweispflichten nur bei vorheriger Vereinbarung
Das liefe letztlich darauf hinaus, dass ein Versicherer beim Diebstahl von Wertgegenständen nur dann Versicherungsschutz gewähren müsse, wenn ein Echtheitszertifikat des Herstellers vorgelegt werden könne.
Wenn ein Risikoträger seinen Versicherungsschutz derart einenge, müsse er dies nach Meinung des Gerichts in seinen Versicherungs-Bedingungen vereinbaren. Das sei jedoch nicht geschehen.
Dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Diebstahls über kein Echtheitszertifikat und eine Originalverpackung verfügte, spielt nach Ansicht des Gerichts für die Frage einer Neuwertentschädigung keine Rolle. Denn das Vorhandensein dieser Dinge sei nur für den Wert einer gebrauchten Uhr, das heißt für den Sekundärmarkt von Bedeutung, nicht aber für ihren Neuwert.
Volle Neuwertentschädigung trotz gemindertem Zeitwert
„Dass der dem Kläger durch das Abhandenkommen entstandene Schaden geringer ist als die vom Versicherer zu leistende Entschädigung, ist der Neuwertversicherung immanent und Teil des Leistungsversprechens der Beklagten.
Es macht dann keinen Unterschied, ob der versicherte Gegenstand beispielsweise durch Abnutzung oder Beschädigungen einen geringeren Zeitwert hat, oder durch die Abwesenheit anderer, für einen Weiterverkauf erhebliche, wertbildenden Faktoren“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 23.04.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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