Lässt sich bei einer ersten Untersuchung keine Ursache für extreme Schmerzen finden, darf ein Arzt seinen Patienten nicht einfach mit einem Rezept nach Hause entlassen, ohne weitere Untersuchungen durchzuführen. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. April 2019 hervor (1 U 66/18).
Geklagt hatte eine niedergelassene Gynäkologin, die sich tagsüber wegen extremer Kopfschmerzen notfallmäßig in die Privatsprechstunde eines Internisten begeben hatte. Nachdem dieser ihren Kopf mit einem Computertomografen untersucht hatte, kam er zu dem Schluss, dass ein altersbedingter Normalzustand vorliegt. Er verschrieb der Klägerin daher ein handelsübliches Schmerzmittel und entließ sie nach Hause.
Weitere Untersuchungen führte der Internist nicht durch. Er fragte die Klägerin auch nicht nach ihrer Krankengeschichte.
Hirnvenenverschluss
Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn die Klägerin wurde am Abend desselben Tages mit dem Verdacht auf einen Krampfanfall im Gehirn per Rettungswagen in eine Klinik eingewiesen. Dort wurde ein Hirnvenenverschluss diagnostiziert.
Für dessen Folgen machte die Klägerin den Internisten verantwortlich. Sie verklagte ihn daher auf die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Mit Erfolg: Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Hannover, als auch das von dem Internisten in Berufung angerufene Celler Oberlandesgericht hielten die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt.
Grober Behandlungsfehler
Die Richter beider Instanzen warfen dem Internisten vor, einen groben Behandlungsfehler begangen zu haben, indem er über die Computertomografie hinaus keine weiteren Untersuchungen durchgeführt hatte. Denn die wären nach Aussage eines Sachverständigen angesichts der extremen Kopfschmerzen der Klägerin zwingend erforderlich gewesen.
Demnach hätte sich die Untersuchung zumindest auf eine klinische Basisdiagnostik sowie auf die Erfassung eines groben neurologischen Status erstrecken müssen. Denn erst danach hätte entschieden werden können, welche weiteren Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich gewesen wären.
Sache des behandelnden Arztes
Der beklagte Internist kann sich nach Ansicht des Celler Oberlandesgerichts nicht darauf berufen, dass es sich bei der Klägerin um eine Ärztin handelt, die von sich aus eine vollständige Anamnese hätte liefern müssen. Unabhängig davon, dass die Klägerin unter extremen Schmerzen litt, sei es grundsätzlich Aufgabe eines behandelnden Arztes, von sich aus entsprechend präzise Fragen zu stellen.
„Aus medizinischer Sicht ist es schlichtweg nicht verständlich, dass die gebotene Diagnostik durch den behandelnden Internisten unterblieb, erst recht nachdem das Ergebnis der Computertomografie unauffällig war und keine Erklärung für die von der Patientin so noch nicht erlebten Kopfschmerzen bot“, so das Gericht.
Die Klägerin habe daher grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Über die Höhe muss nun in einem weiteren Verfahren die Vorinstanz entscheiden. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 10.04.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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