03.06.2019
Wenn sich ein Automatikfahrzeug plötzlich selbstständig macht

Kann ein Sachverhalt nicht im Detail aufgeklärt werden, es steht aber fest, dass die Schäden an einem versicherten Fahrzeug nur auf einen Unfall beruhen können, kann dies für eine grundsätzliche Einstandspflicht eines Vollkaskoversicherers ausreichen. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Februar 2019 hervor (11 U 74/17).
Geklagt hatte ein Versicherter, dessen Automatikfahrzeug sich nach dem Aussteigen selbstständig in Bewegung gesetzt hatte – und das, obwohl niemand am Steuer saß und der Bedienhebel auf „N“ stand.
Bei dem Versuch, sein Fahrzeug zu stoppen, traf der Kläger versehentlich nicht das Brems- sondern das Gaspedal. Das Auto schoss daraufhin nach vorne und durchbrach einen Torflügel. Dabei wurden zwei Stützpfeiler des Tores mitgerissen.
Vollkaskoversicherer verweigerte sich
Den bei dem Vorfall entstandenen Fahrzeugschaden machte der Kläger gegenüber seinem Vollkaskoversicherer geltend. Dieser hielt die Schilderung des Vorfalls für so unglaubwürdig, dass er sich weigerte, den Schaden zu regulieren.
Zu Unrecht, urteilten die Richter des Braunschweiger Oberlandesgerichts. Sie gaben der Klage des Versicherten auf Ersatz des Fahrzeugschadens unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung statt.
Glaubwürdige Darstellung
Das Gericht ging von dem Fall aus, dass ein Sachverhalt nicht im Einzelnen aufgeklärt werden kann, es aber feststeht, dass die Schäden an einem versicherten Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen können. Dies könne für eine grundsätzliche Einstandspflicht eines Vollkaskoversicherers ausreichen.
In dem entschiedenen Fall zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass sich der Vorfall so abgespielt hatte, wie von dem Kläger behauptet. Denn dessen Darstellung habe mit Angaben übereingestimmt, die er unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht habe.
Unfallhergang plausibel
Auch ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passen würden und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel wäre.
Im Übrigen hatte sich das klägerische Fahrzeug auch bei einem der Versuchsabläufe des Gutachters, bei dem er den Hebel auf „N“ gestellt hat, selbstständig in Bewegung gesetzt. Das spricht nach Überzeugung der Richter ebenfalls dafür, dass der Kläger seinem Versicherer gegenüber keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht hat.
Keine bewusste Herbeiführung des Schadens
Nach Meinung des Gerichts darf der Vollkaskoversicherer die Schadenregulierung auch nicht mit der Begründung verweigern, dass der Kläger das Gaspedal selbst betätig hat und das Fahrzeug so in das Tor gefahren ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Gaspedal in seiner Aufregung versehentlich und nicht bewusst betätigt hatte, als er versuchte, sein allein fahrendes Fahrzeug anzuhalten.
(Quelle VersicherungsJournal 28.02.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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