27.05.2019
Vom Recht der freien Wahl eines Sachverständigen

Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen ihm von dem Versicherer des Unfallverursachers benannten Sachverständigen zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn dieser deutlich preisgünstiger ist, als der von dem Geschädigten auserkorene Gutachter. Dies erklärte das Amtsgericht Nördlingen in einem Urteil vom 21. Februar 2018 (3 C 782/17).
Nachdem das Fahrzeug des Klägers in einen Unfall verwickelt worden war, musste es wegen der zu erwartenden Schadenshöhe von einem Gutachter besichtigt werden.
Der Versicherer des Unfallverursachers wies den Kläger darauf hin, dass ein ihm bekannter Sachverständiger für das Gutachten ohne jegliches Kostenrisiko einen Pauschalbetrag in Höhe von 280 Euro in Rechnung stellen würde.
Verstoß gegen Schadenminderungs-Pflicht?
Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an. Er beauftragte vielmehr einen Gutachter seiner eigenen Wahl. Der berechnete für die Erstellung seines Gutachtens Gebühren in Höhe von knapp 590 Euro.
Der Versicherer warf dem Kläger daraufhin vor, gegen seine Schadenminderungs-Pflicht verstoßen zu haben. Er erstattete ihm daher lediglich 280 Euro.
Wahl der Mittel zur Schadensbehebung ist frei
Zu Unrecht, urteilte das Nördlinger Amtsgericht. Es gab der Klage des Geschädigten auf vollständigen Ersatz der Kosten des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens statt.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Geschädigter nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er dürfe grundsätzlich jenen Weg wählen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten entspricht. Das gelte auch für die Beauftragung eines qualifizierten Sachverständigen.
Keine Beschränkung der Dispositionsfreiheit
Dabei müsse ein Geschädigter zwar das Gebot zu einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung beachten. Das heiße aber nicht, dass er zugunsten des Schädigers uneingeschränkt sparen müsse. Ihm stehe vielmehr das Recht zu, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen, ohne dabei auf einen Vorschlag des gegnerischen Versicherers eingehen zu müssen.
Denn ein Gutachten stelle den maßgeblichen Ausgangspunkt für die weitere Schadenregulierung dar. Daher dürfe die grundsätzliche Dispositionsfreiheit eines Geschädigten nicht beschränkt werden.
„Das Recht des Geschädigten, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen, wäre nämlich erheblich eingeschränkt, wenn es der Beklagtenseite offen stünde, durch die Benennung eines Sachverständigen zu einem niedrigeren Preis, welcher die Kosten freier Sachverständiger erheblich unterschreitet, den Geschädigten praktisch finanziell zu zwingen, dessen Dienste in Anspruch zu nehmen, um nicht Gefahr zu laufen, höhere Sachverständigenkosten nicht oder nur unter erheblichem Aufwand ersetzt zu bekommen“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters
In dem entschiedenen Fall habe der von dem Versicherer benannte Gutachter einen Preis verlangt, der weit unter dem marktüblichen Honorar lag. Daher durfte der Kläger berechtigte Zweifel daran haben, ob er ein unabhängiges Gutachten erwarten durfte.
Der Kläger sei auch aus diesem Grund nicht dazu verpflichtet gewesen, auf das Angebot des gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers einzugehen. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Berufung gegen seine Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 26.02.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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