29.04.2019
Geschwindigkeits-Begrenzung – Mitdenken unerwünscht

Eine angeordnete Geschwindigkeits-Begrenzung mit dem Zusatzschild „Lärmschutz“ ist auch von den Fahrern eines Elektrofahrzeugs einzuhalten. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13. Dezember 2018 hervor (3 Ws (B) 296/18).
Der Entscheidung lag die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zugrunde, dem vorgeworfen worden war, eine Geschwindigkeits-Begrenzung missachtet zu haben. Er sollte daher ein Bußgeld bezahlen.
Folgenloser Geschwindigkeits-Verstoß?
Der Beschwerdeführer räumte zwar ein, schneller gefahren zu sein, als für den Straßenabschnitt angeordnet. Das die Geschwindigkeit begrenzende Schild sei jedoch um das Zusatzzeichen „Lärmschutz“ (Verkehrszeichen 1012-36) ergänzt gewesen.
Als Fahrer eines praktisch geräuschlosen Elektrofahrzeugs habe er sich folglich nicht angesprochen gefühlt. Der Beschwerdeführer hielt es daher für ungerechtfertigt, dass er wegen eines Geschwindigkeits-Verstoßes ein Bußgeld bezahlen sollte.
Dieser Argumentation wollten sich jedoch weder das in erster Instanz mit der Sache befasste Amtsgericht Berlin Tiergarten noch das Kammergericht der Stadt anschließen. Sie hielten den Einwand des Klägers für unbegründet.
Im Interesse der Verkehrssicherheit
Nach Ansicht der Richter muss die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen „einfach, klar und deutlich“ sein. Ihre Auslegung sei folglich nicht Sache eines einzelnen Verkehrsteilnehmers. Denn das würde die Verkehrssicherheit gefährden.
Wolle der Nutzer eines Elektrofahrzeugs in Fällen wie denen des Beschwerdeführers schneller fahren, als die Fahrer von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, so dürfe er sich nicht über eine Geschwindigkeits-Begrenzung hinwegsetzen. Er könne allenfalls in einem Verwaltungsverfahren versuchen zu erreichen, dass Elektrofahrzeuge durch ein weiteres Zusatzschild von dem Streckenverbot ausgenommen werden.
In einem solchen Verfahren könne auch die Gefahr eines Mitzieheffektes erörtert werden. Denn ein solcher Effekt sei zumindest dann nicht ausgeschlossen, wenn Elektrofahrzeuge erlaubter Weise schneller fahren würden, als andere Fahrzeuge.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Weitere Entscheidungen
Um eine Geschwindigkeits-Überschreitung des Fahrers eines Elektrofahrzeugs ging es auch in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. November 2018.
In diesem Fall hatte sich ein Beschuldigter darauf berufen, nicht bemerkt zu haben, schneller unterwegs gewesen zu sein, als die Polizei erlaubt. Das erklärte er mit den geringen Fahrgeräuschen eines Elektroautos.
Zu überzeugen vermochte das die Richter nicht. Der Fahrer wurde daher wegen einer erheblichen vorsätzlichen Geschwindigkeits-Überschreitung verurteilt (VersicherungsJournal 5.2.2019).
Dass es allgemein nicht Sache von Autofahrern ist, eine Geschwindigkeits-Begrenzung nach ihren Vorstellungen auszulegen, belegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken. In diesem Fall wurde ein Autofahrer zur Zahlung eines Bußgelds verurteilt, weil er an einem Ostermontag im Bereich einer Schule schneller als Zulässig gefahren war (VersicherungsJournal 6.2.2018).
(Quelle VersicherungsJournal 07.02.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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