08.04.2019
Wer zur Unfallmeldung einen Rechtsanwalt hinzuzieht

Beauftragt ein bei einem Unfall Verletzter seinen Rechtsanwalt damit, auch Ansprüche gegenüber seinem privaten Unfallversicherer anzumelden, so ist der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers in der Regel nicht dazu verpflichtet, die dadurch entstandenen Anwaltsgebühren zu übernehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 19. Juli 2018 hervor (4 U 26/17).
Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, der sich bei einem Verkehrsunfall erhebliche Beinverletzungen zugezogen hatte.
Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erkannte die alleinige Haftung seines Versicherten dem Grunde nach an. Streit gab es jedoch um die Erstattungsfähigkeit verschiedener, von dem Anwalt des Klägers geltend gemachten Positionen.
Schadenmeldung bei privatem Unfallversicherer
Gestritten wurde um die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, die dadurch entstanden waren, dass der Kläger durch seinen Anwalt nicht nur Ansprüche gegenüber dem gegnerischen Versicherer geltend gemacht hatte. Er hatte seinen Anwalt nämlich gleichzeitig damit beauftragt, den Unfall auch seinem privaten Unfallversicherer zu melden.
Der Versicherer des Unfallverursachers hielt die dadurch entstandenen Kosten für nicht erstattungsfähig. Er lehnte es daher ab, sie zu übernehmen.
Nicht erforderlich
Zu Recht, urteilte das Saarbrücker Oberlandesgericht. Es wies die Klage des Unfallgeschädigten in diesem Punkt als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter ist das Anmelden von Ansprüchen eines Unfallbeteiligten gegenüber seinem privaten Unfallversicherer durch seinen Anwalt in der Regel nicht erforderlich, wenn der Geschädigte aufgrund der Unfallfolgen nicht daran gehindert ist, ein Schriftstück zu verfassen beziehungsweise einen Fragebogen auszufüllen.
Lediglich Bein- und kein Armbruch
Davon gingen die Richter im Fall des Klägers aus. Denn er hatte bei dem Unfall lediglich einen Oberschenkelbruch und keine Armverletzung erlitten. Er war außerdem noch nicht einmal zwei Wochen später aus dem Krankenhaus entlassen worden.
Unter diesen Voraussetzungen hätte es der Kläger nach Ansicht des Gerichts zweifelsohne selbst übernehmen können, den Unfall seinem Versicherer anzuzeigen und das Schadenmeldeformular auszufüllen. Es wäre folglich nicht erforderlich gewesen, diesbezüglich seinen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Keine Regel ohne Ausnahmen
Der Fall wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn der Kläger unfallbedingt auf unbestimmte Zeit nicht dazu in der Lage gewesen wäre, sich selbst darum zu kümmern, seine Ansprüche gegenüber seinem Unfallversicherer geltend zu machen und zu wahren. Als Beispiel nannte das Gericht eine längere stationäre Behandlung in einem Krankenhaus.
Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 18.01.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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