01.04.2019
Auf dem Parkplatz ausgerutscht

Ein von einem Supermarktbetreiber mit dem Winterdienst beauftragtes Unternehmen ist bei Temperaturen um den Gefrierpunkt auch dann zu einer Kontrolle verpflichtet, wenn die umliegenden Straßen im Wesentlichen von Schnee und Eis befreit sind. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 8. August 2018 hervor (154 C 20100/17).
Der Entscheidung lag die Klage einer Fahrradfahrerin zugrunde, die Anfang März 2015 mit ihrem Fahrrad zu einem Supermarkt gefahren war. Die Temperaturen bewegten sich zu diesem Zeitpunkt mit 0,4 Grad Celsius plus nur knapp über dem Gefrierpunkt.
Die Straßen und Wege waren im Wesentlichen von Schnee und Eis befreit. Die Klägerin fuhr ihren Angaben zufolge jedoch besonders vorsichtig, da es in der Nacht zuvor geregnet hatte und sehr kalt gewesen war.
Verletzung der rechten Hand
Sie erreichte den Parkplatz des Supermarktes ohne besondere Vorkommnisse. Doch als sie ihr Velo auf einem Fahrradparkplatz in der Nähe des Eingangs abstellen wollte, rutschte sie dort auf einer circa drei mal drei Meter großen, nicht ohne Weiteres erkennbaren überfrorenen Fläche aus.
Bei dem Sturz verletzte sich die Klägerin an der rechten Hand, was zu einer bis heute andauernden Funktions-Beeinträchtigung führte. Sie hat zum Beispiel Schwierigkeiten beim Öffnen von Flaschen und beim Händedruck. Die Radfahrerin kann die Hand auch nicht zur Faust ballen.
Nicht zum Einsatz gerufen
Für die Verletzung machte die Klägerin ein Unternehmen verantwortlich, das von der Geschäftsleitung des Supermarktes mit dem Winterdienst auf dem Parkplatz beauftragt worden war. Wenn die Fläche vor dem Fahrradparkplatz gestreut worden wäre, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, argumentierte die verletzte Frau.
Das Unternehmen bestritt, schuldhaft gehandelt zu haben. Man sei nämlich von der Gemeindeverwaltung, für die ebenfalls Räum- und Streudienste ausgeführt wurden, an dem Tag nicht zum Einsatz gerufen worden. Man habe daher zu Recht davon ausgehen dürfen, dass Parkplätze und Wege schnee- und eisfrei gewesen seien.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht
Dieser Argumentation wollte sich das mit dem Fall befasste Münchener Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Fahrradfahrerin statt.
Nach Überzeugung des Gerichts ist der Unfall der Klägerin auf eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht durch das beklagte Unternehmen zurückzuführen. Denn an diesem Tag habe in München eine allgemeine Temperatur knapp über dem Gefrierpunkt geherrscht und man habe nicht ausschließen können, dass einzelne Stellen noch glatt sein können.
Das beklagte Unternehmen wäre daher dazu verpflichtet gewesen, den Parkplatz des Supermarktes zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls zu streuen.
Erhöhte Sorgfaltspflichten
Da sie den Winterdienst gewerblich ausübe, unterliege die Firma im Vergleich mit privaten Anliegern im Übrigen erhöhten Sorgfaltspflichten. Denen sei sie in dem entschiedenen Fall nicht nachgekommen.
Nachdem die Beklagte eine Berufung gegen die Entscheidung des Münchener Amtsgerichts zurückgenommen hat, ist das Urteil rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 14.01.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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