Wird ein Hundehalter, der sein Tier frei laufen lässt, durch eine von einem sich bedroht fühlenden Passanten ausgelöste Abwehrreaktion verletzt, so hat er keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2018 hervor (18 C 920/18).
Der Kläger war mit seinem Dalmatiner in einem öffentlichen Park unterwegs, als das unangeleinte Tier plötzlich zähnefletschend auf den joggenden Beklagten zustürmte.
Um den Hund abzuwehren, besprühte ihn dieser mit einem Tierabwehrspray. Der Beklagte löste außerdem einen Schrillalarm aus. Dieser verbreitete ein 110 Dezibel lautes Notsignal.
Tinnitus
Der Kläger, der in diesem Augenblick in Richtung seines Hundes geeilt war, behauptete, durch den Schrillalarm einen Tinnitus erlitten zu haben. Er verklagte den Jogger daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Seine Forderung begründete er damit, dass es zu dem Körperschaden nur deswegen gekommen sei, weil der Beklagte überreagiert habe. Denn sein Hund habe den Beklagten nicht gebissen.
Dieser Argumentation wollte sich das Augsburger Amtsgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts konnte der Kläger nicht nachweisen, dass der Beklagte beim Starten des Alarms im Sinne von § 276 BGB fahrlässig gehandelt hat. Eine Schadenersatz-Verpflichtung gemäß § 823 BGB sei daher ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob der Schrillalarm den Körperschaden überhaupt auslösen konnte.
Sache des Klägers
Im Übrigen seien Personen, die Angst vor Hunden hätten und sich von ihnen bedroht fühlten durchaus dazu berechtigt, ein freilaufendes Tier mithilfe eines Schrillalarms abzuwehren. Das gelte zumindest dann, wenn sich ein Hund wie in dem entschiedenen Fall nur noch 1,5 Meter entfernt befinde.
Abwarten, bis ein Tier zubeiße, sei nicht erforderlich. Hundehalter, die ihr Tier frei laufen ließen, müssten im öffentlichen Raum immer mit Personen rechnen, welche das Verhalten des Tieres nicht einschätzen könnten und Angst vor ihm hätten. Es sei daher an ihnen, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Nachdem der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgenommen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Nach einer Entscheidung des Koblenzer Oberlandesgerichts vom 18.10.2018 hätte übrigens der Beklagte Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche gegen den Hundehalter durchsetzen können, wenn er sich bei der Abwehrhandlung verletzt hätte (VersicherungsJournal 2.11.2018).
(Quelle VersicherungsJournal 11.01.2019)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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