11.03.2019
Wenn die Reparaturkosten zu hoch sind

Ein Sachverständiger hatte in seinem Gutachten die ortsüblichen mittleren Preise nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde gelegt. Auch in einem solchen Fall kann ein Geschädigter gegen seine Schadenminderungs-Pflicht verstoßen, wenn sich ihm ohne Weiteres eine noch günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit bietet, die er nicht in Anspruch nimmt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2018 hervor (VI ZR 65/18).
Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen in einen Unfall verwickelt worden. Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit darüber, dass der Unfallgegner allein für den Vorfall verantwortlich war.
Streit gab es jedoch bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens. Sie sollte nach dem Willen des Klägers auf Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen erfolgen. Der hatte in seinem Gutachten die Stundenverrechnungs-Sätze einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt, die knapp 104 Euro betrugen.
Zu hoher Satz?
Dem Versicherer des Unfallverursachers war das zu teuer. Er wies dem Kläger nach, dass in einer nur sechs Kilometer von seinem Wohnort entfernt liegenden Werkstatt nur 95 Euro pro Stunde verlangt wurden. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer wollte den Schaden daher auf dieser Basis abrechnen.
Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof. Er hielt die Klage des Mannes gegen den Kfz-Versicherer, ebenso wie zuvor das Berufungsgericht, für unbegründet.
Verweis auf günstigere Werkstatt
Nach Ansicht der Richter ist es zwar unstreitig, dass ein Geschädigter dann auf Basis eines Gutachtens abrechnen darf, wenn diesem die Stundenverrechnungs-Sätze markengebundener Fachwerkstätten des allgemeinen regionalen Markts zugrunde liegen.
Der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer dürfe den Geschädigten jedoch auf eine noch günstigere Werkstatt verweisen, wenn diese nicht nur eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit biete, sondern auch ohne Weiteres und mühelos für den Geschädigten zu erreichen ist.
Verweis auf Wirtschaftlichkeitsgebot
Für einen Geschädigten gelte nämlich das im BGB verankerte Wirtschaftlichkeits-Gebot. Er sei angehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen, wenn er dadurch die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten zugunsten des Schädigers beeinflussen kann. Andernfalls würde er gegen seine Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB verstoßen.
Unter den vorgenannten Voraussetzungen macht es nach Meinung des Bundesgerichtshofs keinen Unterschied, ob in einem Privatgutachten die Stundenverrechnungs-Sätze markengebundener oder freier Fachwerkstätten zugrunde gelegt wurden.
(Quelle VersicherungsJournal 20.12.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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