25.02.2019
Teure Eigenblutspende

Die Kosten des Transports einer Eigenblutspende in ein anderes Krankenhaus müssen die gesetzlichen Krankenversicherer nur dann übernehmen, wenn der Transport aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies erklärte das Hessische Landessozialgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 8. November 2018 (L 1 KR 240/18).
Die im Jahr 1998 geborene Klägerin leidet unter einer angeborenen Hüftfehlstellung. Sie wurde deswegen wiederholt in einer hierauf spezialisierten Dortmunder Klinik operiert.
Im Vorfeld einer im Jahr 2014 erneut durchgeführten Operation empfahlen ihr die Ärzte eine Eigenblutspende. Diese ließ die Klägerin in dem ihrem Wohnort nahegelegenen Universitätsklinikum Gießen durchführen.
Einzelfallentscheidung ohne Rechtsanspruch
Die Kosten für den fachgerechten Transport der Blutspende mit einem sogenannten Bluttaxi nach Dortmund in Höhe von 199 Euro übernahm der gesetzliche Krankenversicherer der Klägerin. Dabei wies er darauf hin, dass es sich um eine „Einzelfallentscheidung ohne Rechtsanspruch für künftige Fälle“ handele.
Als die Klägerin im Folgejahr abermals operiert werden musste und deswegen erneut zur Ader gelassen wurde, lehnte die Krankenkasse die Übernahme der Transportkosten nach Dortmund ab. Denn die Klägerin habe sich das Blut ebenso gut in der Dortmunder Klinik abnehmen lassen können.
Unzumutbar?
Hiergegen reichte die Mutter der Versicherten für ihre seinerzeit 15-jährige Tochter Klage ein. Sie wies darauf hin, dass sich ihr Kind angesichts der Entfernung zwischen seinem Wohnort und Dortmund zwei Schultage hätte freinehmen müssen. Das sei ihr nicht zuzumuten gewesen.
In diesem Fall wären außerdem rund 200 Euro an Fahrtkosten angefallen. Der Krankenversicherer sei daher dazu verpflichtet, die Transportkosten für die Eigenblutspende zu übernehmen.
Aus medizinischen Gründen nicht als notwendig erachtet
Dieser Argumentation wollte sich das Hessische Landessozialgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Die Richter stellten zwar die Notwendigkeit einer Eigenblutspende der Klägerin nicht in Abrede. Das beauftragende operierende Krankenhaus sei daher dazu verpflichtet gewesen, dem Gießener Universitätsklinikum die Kosten für die Blutabnahme zu erstatten. Das sei in dem entschiedenen Fall allerdings auch nicht streitig gewesen.
Gegangen sei es vielmehr ausschließlich um die Transportkosten. Die hingegen müsse die Krankenkasse der Klägerin nur dann übernehmen, wenn die operierenden Ärzte die Blutentnahme an einem anderen Ort als dem der Operation aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet hätten. Das sei in der entschiedenen Sache nicht der Fall gewesen.
Revision zugelassen
Auch das Argument, dass die Klägerin zwei Tage in der Schule gefehlt hätte, wenn sie zu der Blutspende nach Dortmund gefahren wäre, ließen die Richter nicht gelten. Denn die Eigenblutspende sei auch an einem schulfreien Samstag möglich gewesen.
Eine Verpflichtung zur Erstattung der Transportkosten ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus § 60 SGB V. Der sei nämlich nur auf Fahrten der Versicherten anzuwenden, nicht aber auf den Transport von Eigenblut.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls haben die Richter eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
(Quelle VersicherungsJournal 29.11.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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