Bietet ein Mietwagenunternehmen dem Mieter eines Transporters die Möglichkeit, diesen bei Rückgabe auf einem gemieteten Platz in einer Tiefgarage abzustellen, so ist es Sache des Unternehmens, wenn sich die Deckenhöhe innerhalb der Garage verringert und es dadurch zu einem Schaden an dem Fahrzeug kommt. Das hat das Amtsgericht München mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 17. Mai 2018 entschieden (412 C 24937/17).
Der Beklagte hatte bei dem klagenden Mietwagenunternehmen einen Transporter mit einer Höhe von 2,66 m gemietet. Bei der Übergabe des Fahrzeugs wurde ihm mitgeteilt, dass er es am Ende der Mietzeit in einer näher bezeichneten Tiefgarage auf einem der dort von dem Unternehmen gemieteten Plätze abstellen dürfe.
Sich ändernde Durchfahrtshöhe
Die zulässige Durchfahrtshöhe betrug bei der Einfahrt in die Garage 3,70 Meter. Sie war damit mehr als ausreichend. Kurz nach Einfahrt in die Tiefgarage stand ein Schild mit einem Linkspfeil mit der Firmenaufschrift des Mietwagenunternehmens. Der Kläger folgte der Anweisung.
Dadurch gelangte er auf eine nach oben führende Rampe. Dabei übersah er einen am Ende der Rampe an der Decke angebrachten rot-weiß gestreiften schmalen Balken. Auf dem wurde darauf hingewiesen, dass die nun folgende zulässige Durchfahrtshöhe nur noch 1,98 Meter betrage. Der Kläger blieb daher mit dem Transporter an unter dem Dach der Garage befestigten Leitungen hängen.
Dadurch entstand an dem Fahrzeug ein Schaden von mehr als 3.000 Euro. Die verlangte das Mietwagenunternehmen von dem Beklagten ersetzt zu bekommen. Zur Begründung verwies es auf seine Mietbedingungen. Danach entfiel eine vereinbarte Haftungsbeschränkung, wenn der Mieter grob fahrlässig einen Schaden an dem Fahrzeug verursachen sollte.
Von einem solchen Fall sei auszugehen. Denn der Beklagte habe den Balken mit der Begrenzung der Durchfahrtshöhe wahrnehmen müssen. Dem widersprach der Mieter des Transporters. Ihm sei angesichts der Gesamtumstände allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass die vereinbarte Haftungsbeschränkung greife.
Völlig ungeeignet
Das Münchener Amtsgericht schloss sich Argumentation des Beklagten an. Es wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des zuständigen Richters muss sich das Mietwagenunternehmen entgegenhalten lassen, dass es dem Beklagten für die Rückgabe des Transporters eine Garage genannt hatte, die im Ergebnis völlig ungeeignet war, das Fahrzeug ordnungsgemäß zurückzugeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war nämlich nicht ein einziger von der Firma angemieteter Stellplatz für die für den Transporter erforderliche Höhe geeignet.
Der Beklagte habe zwar fahrlässiger Weise die zweite Durchfahrts-Beschränkung übersehen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass er darauf vertrauen durfte, dass die ihm von der Klägerin genannte Garage ein für das Fahrzeug passender Rückgabeort sei. Dem Beklagten könne daher kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Das Urteil ist nach Rücknahme einer Berufung der Klägerin seit dem 8. Oktober rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 19.11.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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