28.01.2019
Wenn der Versicherer Schadenermittlungskosten abwälzen will

Gibt ein Sachversicherer zur Schadenermittlung ein Gutachten in Auftrag, kann er die dadurch entstandenen Kosten nicht dem Schädiger in Rechnung stellen, so der Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 18. Oktober 2018 (III ZR 236/17).
Der Entscheidung lag die Klage eines Gebäudeversicherers zugrunde. Ihn hatte ein Versicherungsnehmer wegen eines Leitungswasserschadens in Anspruch genommen.
Zur Ermittlung des Schadens hatte der Versicherer ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige stellte fest, dass ein Dritter, nämlich die Gemeinde, für den Schaden verantwortlich war. Bei der meldete der Gebäudeversicherer dann Regressansprüche in Höhe des Zeitwertschadens an.
Klage durch den Versicherer
Die Berechtigung dieser Ansprüche wurde von der Gemeinde auch nicht bestritten. Nicht erstatten wollte sie jedoch die Kosten für das Gutachten in Höhe von immerhin rund 2.600 Euro.
Der Versicherer machte seine Forderung daher klageweise geltend. Doch damit hatte er weder beim Karlsruher Oberlandesgericht noch beim Bundesgerichtshof Erfolg.
Aufwendungen in eigenen Angelegenheiten
Nach Ansicht der Richter stellen die Sachverständigenkosten, die zur Feststellung der Regulierungsfrist aufgewendet worden sind, Aufwendungen des Sachversicherers in eigenen Angelegenheiten dar. Diese habe er selbst zu tragen. Das Zuziehen eines Gutachters erfolge im Bereich der Sachversicherung in der Regel durch den Versicherer.
„Dies beruht auf der Erwägung, dass der Versicherer die Höhe der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden ohnehin nicht nur im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch im Interesse der pflichtgemäßen Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer prüfen und bewerten muss“, so der Bundesgerichtshof.
Voraussetzungen fehlen
Ein Übergang von Forderungen eines Versicherungsnehmers auf seinen Sachversicherer setze voraus, dass der Versicherte einen entsprechenden eigenen Anspruch gegenüber dem Versicherer hat.
Daran fehle es, wenn ein Gutachter wie in der entschiedenen Sache nicht durch ihn, sondern durch den Versicherer beauftragt wurde. In so einem Fall trete beim Versicherungsnehmer folglich weder eine negative Vermögensdifferenz ein, noch werde er mit einer Verbindlichkeit gegenüber seinem Versicherer belastet.
In der Prämienkalkulation berücksichtigt
Könnte ein Versicherer vom Schädiger verlangen, die Kosten der Schadensermittlung zu ersetzen, so würde er nach Ansicht der Richter ungerechtfertigt bevorteilt. Denn derartige Kosten seien bereits in der Prämienkalkulation berücksichtigt.
Nach all dem hat der klagende Sachversicherer gegenüber der beklagten Gemeinde keinen Anspruch, die von ihm geltend gemachten Sachverständigenkosten erstattet zu bekommen.
(Quelle VersicherungsJournal 08.11.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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