19.11.2018
Unfall auf dem Autobahnparkplatz

Ein Autofahrer muss sich auch beim Ausparken auf einem Autobahnparkplatz stets in alle Richtungen orientieren. Das gilt selbst bei einer Einbahnstraßenregelung. Kommt es zu einem Unfall, weil er das unterlassen hat, so kann ihn die alleinige Verantwortung für dessen Folgen treffen. Die erklärte das Oberlandesgericht Oldenburg in einem am Mittwoch veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 23. April 2018 (4 U 11/18).
Der Entscheidung lag der Fall eines Autofahrers zugrunde, der rückwärts aus einer Parkbucht eines Autobahnparkplatzes ausparken wollte. Dabei kollidierte er mit einem Fahrzeug der Straßenbaubehörde, welches im gleichen Augenblick die Fahrspur entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr.
Gegenseitige Schuldzuweisung
Die Fahrer beider Autos hielten sich gegenseitig für den Unfall verantwortlich. Der Fahrer des Fahrzeugs der Straßenbaubehörde gab an, sich auf einer Kontrollfahrt befunden zu haben, bei der er dazu berechtigt gewesen sei, den Parkplatz entgegen der Einbahnstraßenregelung zu befahren. Dabei habe ihn der Pkw-Fahrer schlichtweg übersehen.
Dieser wiederum war der Meinung, dass er beim Ausparken nicht damit habe rechnen müssen, dass sich ein Fahrzeug aus der anderen Richtung nähert. Im Übrigen hätte der Mitarbeiter der Straßenbaubehörde den Parkplatz auch unschwer zu Fuß kontrollieren können. Dieser sei daher allein für den Unfall verantwortlich.
Laufende Vergewisserung
Dieser Argumentation des Ausparkenden wollte weder das bereits in der Vorinstanz mit dem Fall befasste Landgericht, noch das Oberlandesgericht Oldenburg folgen. Letzteres hielt ausschließlich ihn und nicht den Fahrer des Fahrzeugs der Straßenbaubehörde für den Unfall verantwortlich.
Nach Ansicht der Richter hätte sich der Fahrer des Personenkraftwagens beim Ausparken in alle Richtungen orientieren müssen. Er habe nämlich nicht ausschließen dürfen, dass Fahrzeuge mit Sonderrechten, wie zum Beispiel das der Straßenbaubehörde, die Fahrspur entgegen der Einbahnstraßenregelung befahren würden.
Auf dem Parkplatz habe er im Übrigen auch mit Fußgängern rechnen müssen, die möglicherweise hinter seinem Fahrzeug hergingen. Er habe sich daher laufend darüber vergewissern müssen, dass beim Ausparken niemand zu Schaden kam.
Rechtskräftig
Für den Mitarbeiter der Straßenbaubehörde sei der Unfall hingegen nicht zu vermeiden gewesen. Er sei nachweislich extrem langsam gefahren. Zudem habe er sein ihm gesetzlich eingeräumtes Sonderrecht wahrgenommen, als er zur Kontrolle des Parkplatzes die Fahrspur entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr.
Der Behördenmitarbeiter habe außerdem darauf vertrauen dürfen, dass der Fahrer des Personenkraftwagens das Fahrzeug der Straßenbaubehörde wahrnehmen und anhalten werde.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Denn nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hat der Pkw-Fahrer seine Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurückgenommen.
(Quelle VersicherungsJournal 17.08.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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