12.11.2018
Haften Behörden bei einer unzureichenden Rentenberatung?

Wird beim Kontakt eines Bürgers mit einem Sozialleistungsträger erkennbar, dass ein zwingender rentenversicherungs-rechtlicher Beratungsbedarf besteht, so hat der Leistungsträger die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich auch von dem Rentenversicherer beraten zu lassen. Dies gilt auch ohne eine entsprechende Nachfrage des Betroffenen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. August 2018 hervor (III ZR 466/16).
Der 1984 geborene schwerbehinderte Kläger hatte von 1991 bis 2002 eine Förderschule für Behinderte besucht. Er nahm anschließend für die Dauer von zwei Jahren an einer berufsbildenden Maßnahme für behinderte Menschen teil.
Anschließend erzielte er jedoch kein Erwerbseinkommen, das seinen Lebensbedarf hätte decken können. Seine Mutter, die zur Betreuerin bestellt war, beantragte daher für ihn im Dezember 2004 beim zuständigen Landratsamt laufende Leistungen zur Grundsicherung. Diese Leistungen wurden dem Kläger auch gewährt.
Forderung von Schadenersatz
Dass ihr Sohn darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung hatte, erfuhr die Mutter des Klägers erst im Jahr 2011 durch eine neue Sachbearbeiterin des Landratsamts. Ein daraufhin gestellter Antrag auf Zahlung einer entsprechenden Rente wurde mit Wirkung ab 1. August 2011 bewilligt.
In dem Rentenbescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Anspruchs-Voraussetzungen bereits seit dem 10. November 2004 erfüllt gewesen seien.
Der Kläger verlangte von dem Landratsamt daher die Zahlung von Schadenersatz in Höhe der Rente, welche ihm bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt worden wäre. Denn der Schaden wäre nicht eingetreten, wenn die Bediensteten des Amtes ihn beziehungsweise seine Mutter bereits im Jahr 2004 auf die Möglichkeit eines Rentenbezugs hingewiesen hätten, so seine Argumentation.
Amtspflichtverletzung
Nachdem das in erster Instanz mit dem Fall befasste Dresdener Landgericht die Klage für begründet gehalten hatte, wurde sie auf Berufung des Landratsamts vom Oberlandesgericht der Stadt zurückgewiesen. Mit seiner daraufhin beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegten Revision hatte der Kläger Erfolg.
Nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs hat sich das Amt einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, weil seine Bediensteten den Kläger beziehungsweise dessen Mutter nicht schon im Jahr 2004 von sich aus auf die Möglichkeit hingewiesen habe, die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeits-Rente zu beantragen.
Denn im Sozialrecht würden für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten bestehen. Diese beinhalteten eine umfassende Beratung des Versicherten als Grundlage dafür, dass das immer komplizierter werdende soziale Leistungssystem funktioniert.
Ohne weitere Ermittlungen erkennbar
„Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden“, so der BGH.
Gezielte Fragen würden eine Sachkunde voraussetzen, über welche die Versicherten oft nicht verfügten. Die Beratungspflicht erstrecke sich daher nicht nur auf jenes Gebiet, für welches das von einem Versicherten in Anspruch genommene Amt zuständig sei.
Dass der Kläger einen dringenden Beratungsbedarf hinsichtlich wichtiger rentenversicherungs-rechtlicher Fragen hatte, war nach Überzeugung der Richter für die Mitarbeiter des Landratsamts ohne weitere Ermittlungen erkennbar. Sie seien daher mit Blick auf die Verzahnung und Verknüpfung der Sozialleistungssysteme dazu verpflichtet gewesen, ihn beziehungsweise seine Mutter darauf hinzuweisen.
Der Fall wurde dennoch an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses hat nun noch Feststellungen zur Höhe des Schadenersatzanspruchs zu treffen.
(Quelle VersicherungsJournal 08.08.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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