Ein Student wurde während einer in den Räumen einer Universität stattfindenden Veranstaltung verletzt, weil er eine ihm gestohlene Bierflasche wiedererlangen wollte. Dass er dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 18. Juni 2018 entschieden (S 14 U 45/17).
Der Kläger hatte zusammen mit anderen Studierenden in Räumlichkeiten der Universität Mainz eine Halloween-Party organisiert. Mit den dabei erzielten Einnahmen sollte ein bevorstehender Examensball finanziert werden.
Zu fortgeschrittener Stunde bemerkte der Kläger, dass ein Gast dabei war, unbefugt eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke zu entnehmen. Als er den Gast dazu aufforderte, die Flasche zurückzustellen, ergriff dieser die Flucht.
Im Rahmen einer anschließenden Verfolgungsjagd kam es zu einer Rangelei zwischen dem Dieb und dem Kläger. Dabei geriet die Bierflasche zu Bruch mit der Folge, dass sich der Kläger erhebliche Handverletzungen zuzog.
Gründe für Leistungsanspruch vorgebracht
Anschließend forderte der Kläger Leistungen von der gesetzlichen studentischen Unfallversicherung wegen seiner bei dem Vorfall erlittenen Verletzungen. Als Argument brachte er vor, dass die Teilnehmer studentischer Veranstaltungen unter ihrem Schutz stehen würden.
Das Sozialrecht sehe im Übrigen auch Leistungen in Fällen vor, in denen eine Person bei der Verfolgung eines Straftäters verletzt werde. Es bestehe daher auch aus diesem Grund ein Leistungsanspruch.
Doch dem wollte sich das Mainzer Sozialgericht nicht anschließen. Es wies die Klage des Studenten als unbegründet zurück.
Eine Frage der Beweggründe
Nach Ansicht der Richter hat es sich bei der Halloween-Party wegen der privaten Organisation durch Studenten um keine universitäre Veranstaltung gehandelt. Die Teilnehmer standen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen studentischen Unfallversicherung. Denn dazu reiche allein die Nutzung der Räumlichkeiten der Universität nicht aus.
Es liege auch kein Fall des Versicherungsschutzes für Verfolger vor. Nach Überzeugung der Richter hat der Kläger den Dieb nämlich nur deswegen verfolgt, um die gestohlene Bierflasche wiederzuerlangen beziehungsweise den Kaufpreis zu erhalten.
„Dies zeigt der Umstand, dass der Kläger nach seinem Unfall weder Anzeige gegen Unbekannt stellte, noch sich nach der Identität des Diebes bei anderen Kommilitonen erkundigte“, so das Gericht.
Durchsetzung privater Interessen
Der Sinn und Zweck der Regelung in der gesetzlichen Unfallversicherung zur Verfolgung eines Straftäters bestehe aber nicht darin, die Durchsetzung privater Interessen unter den Versicherungsschutz zu stellen. Im Interesse der Allgemeinheit sollten vielmehr sozialpolitische Tätigkeiten abgesichert werden.
Mit anderen Worten: Hätte der Kläger den Dieb vor allem deswegen verfolgt, um ihn anzeigen zu können, wäre er versichert gewesen. So aber geht er leer aus.
(Quelle VersicherungsJournal (24.07.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de