08.10.2018
Kollision mit einer Straßenbahn

Straßenbahnen haben auch dann Vorrang, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für Kraftfahrzeuge grün anzeigt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 13. April 2018 entschieden (7 U 36/17) und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Der seinerzeit 79-jährige Kläger war mit seinem Personenkraftwagen in Richtung der Bielefelder Innenstadt unterwegs, als er mittels eines sogenannten U-Turns in die Ausgangsrichtung zurückfahren wollte.
Hierzu musste er bei einer Ampelanlage die Linksabbiegerspur nutzen und Straßenbahngleise, die in der Fahrbahnmitte in einem eigenen Gleisbett verlegt waren, überqueren. Der Kläger fuhr bei Grünlicht in den Gleisbereich ein. Dabei wurde sein Fahrzeug von einer von hinten kommenden Straßenbahn erfasst.
Klage auf Schmerzensgeld
Für seine erheblichen Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitten hat, sowie für den Sachschaden an seinem Auto machte der Autolenker den Fahrer der Straßenbahn verantwortlich. Er verklagte die Verkehrsbetriebe daher unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 18.000 Euro.
Seine Forderungen begründete der Kläger damit, dass er vor der Kollision bereits mehrere Sekunden mit seinem Fahrzeug auf den Gleisen gestanden habe. Der Straßenbahnfahrer habe den Unfall daher bei rechtzeitiger Einleitung einer Bremsung vermeiden können.
Angesichts der an solchen Stellen bestehenden Verkehrsgefährdung wäre der Verkehrsbetrieb im Übrigen dazu verpflichtet gewesen, auf ein Ändern der Ampelphasenschaltung hinzuwirken. Dies würde bewirken, dass Straßenbahnen nicht zusammen mit anderen Fahrzeugen in den durch die Ampel gesicherten Bereich hätten einfahren können.
Rechtlich zulässige Regelung
Dieser Argumentation wollte sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Bielefelder Landgericht, noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Hammer Oberlandesgericht anschließen. Beide Instanzen hielten die Forderung des Klägers für unbegründet.
Nach Ansicht der Richter waren die Verkehrsbetriebe nicht dazu verpflichtet, auf eine Änderung der Ampelphasenschaltung hinzuwirken. Die zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Schaltung mit Grünlicht für linksabbiegende Kraftfahrzeuge, welche die Straßenbahnschienen kreuzen, und ebenfalls Grünlicht für die Straßenbahn sei rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden.
„Bei einer derartigen Schaltung greift die in der Straßenverkehrsordnung gesetzlich geregelte Vorrangregelung zu Gunsten von Schienenfahrzeugen, die auch gegenüber einem bei Grünlicht abbiegenden Linksabbieger gilt“, so das Gericht.
Alleinige Verantwortung
Die Richter räumten zwar ein, dass es zur Vermeidung von Unfällen sicherer und zweckmäßiger sei, durch eine entsprechende Ampelschaltung auszuschließen, dass ein Bahnübergang gleichzeitig durch den Individualverkehr und durch eine Straßenbahn befahren werden kann. Einen Anspruch auf eine derartige Lösung habe ein Verkehrsteilnehmer jedoch nicht. Er könne sich im Fall eines Unfalls folglich auch nicht darauf berufen.
Die Behauptung des Klägers, dass er mit seinem Fahrzeug bereits mehrere Sekunden auf den Schienen gestanden habe, bevor es zu der Kollision kam, wurde im Rahmen der Beweisaufnahme widerlegt.
Um den Unfall zu vermeiden, hätte der Kläger nach Ansicht der Richter trotz des Grünlichts zunächst die Straßenbahn passieren lassen müssen, ehe er zu seinem Wendemanöver ansetzte. Das habe er nicht gemacht. Er sei daher allein für die Kollision und deren Folgen verantwortlich.
(Quelle VersicherungsJournal (11.07.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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