01.10.2018
Wenn in einer Waschanlage gleich zehn Pkw beschädigt werden

Lässt ein Mitarbeiter einer Autowaschstraße ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl er bemerkt hat, dass sich eine Antenne auf dem Dach befindet, ist der Anlagenbetreiber zu Schadenersatz verpflichtet, wenn die Antenne andere Fahrzeuge beschädigt. Das hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 29. Mai 2018 entschieden (425 C 9258/17).
Das Fahrzeug des Klägers war am 4. Januar 2017 in einer Autowaschanlage in Dortmund beschädigt worden. Dieses Schicksal teilte er mit den Haltern von neun anderen Personenkraftwagen.
Grund dafür war eine Antenne, die von einem vor ihm in die Anlage eingefahrenen Taxi abgerissen worden war und sich in einer der rotierenden Bürsten verfangen hatte. Bei dem Vorfall entstand allein an dem Fahrzeug des Klägers ein Schaden von über 1.600 Euro. Er verlangte vom Betreiber der Autowaschstraße, ihm diesen zu ersetzen.
Abgerissene Antenne
Der Waschanlagenbetreiber hielt sich jedoch nicht für den Vorfall verantwortlich. Er wies die Forderung als unbegründet zurück.
Als Argument hierfür führte er an, auf einem Schild vor der Einfahrt in die Anlage sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass Antennen eingezogen beziehungsweise abgeschraubt werden müssen. Die Einhaltung dieser Bedingungen zu kontrollieren, könne angesichts der Vielzahl der täglich gewaschenen Fahrzeuge nicht von ihm verlangt werden.
Doch dem wollte sich das Dortmunder Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Schadenersatzklage statt.
Kontrolle zumutbar
Angesichts der Tatsache, dass sich vor dem Waschvorgang gleich mehrere Mitarbeiter mit den Fahrzeugen beschäftigen, ist es nach Ansicht des Gerichts zumutbar, dass eine Kontrolle stattfindet. Dabei reiche es nicht aus, einem Fahrzeugführer gegebenenfalls mitzuteilen, dass sich noch eine Antenne auf seinem Auto befindet und diese beseitigt beziehungsweise gesichert werden müsse.
Es müsse auch kontrolliert werden, dass diese Weisung eingehalten wird. Das Fahrzeug dürfe in derartigen Fällen erst nach dem Sichern der Antenne für den Waschvorgang freigegeben werden.
Verstoß gegen die Obhutspflichten
All das sei in dem entschiedenen Fall nicht geschehen. Der Beweisaufnahme zufolge hatte eine Mitarbeiterin zwar bemerkt, dass die Antenne des Taxis nicht abmontiert worden war, und den Fahrer darüber informiert. Anschließend sei sie jedoch zur Tagesordnung übergegangen, ohne zu kontrollieren beziehungsweise kontrollieren zu lassen, ob der Fahrer auf ihren Hinweis reagiert hatte.
Das Gericht sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die besonderen Obhutspflichten, die den Betreiber einer Waschstraße gegenüber den Nutzern der Anlage treffen. Denn die Fahrer der nachfolgenden Fahrzeuge hätten keine Chance gehabt, das ignorante Verhalten des Taxifahrers zu bemerken, geschweige denn, darauf zu reagieren.
(Quelle VersicherungsJournal 10.07.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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