17.09.2018
Mit Gutschein bezahlt und deswegen nicht versichert?

Reisepreisversicherer sind im Fall einer Insolvenz eines Reiseveranstalters auch dann dessen Kunden gegenüber zur Leistung verpflichtet, wenn diese eine Reise durch Einlösung eines Gutscheins bezahlt haben. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 22. Februar 2018 entschieden (30 C 3256/17).
Geklagt hatte eine Frau, die im Besitz eines Reisegutscheins im Wert von 438 Euro gewesen war. Mit diesem bezahlte sie bei einem Reiseveranstalter eine Flugreise nach Rom.
Der Veranstalter übersandte ihr eine Buchungsbestätigung sowie einen Sicherungsschein. Kurz vor der geplanten Abreise teilte der Reiseveranstalter der Klägerin jedoch mit, dass die Reise storniert worden ist. Das begründete er damit, dass über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren angeordnet worden ist.
Keine unmittelbare Zahlung
Die Klägerin wollte daraufhin den auf dem Sicherungsschein genannten Reisepreisversicherer in Anspruch nehmen. Der lehnte es jedoch ab, ihr den Reisepreis zu erstatten. Denn die Reise sei nicht mit einem klassischen Zahlungsmittel, sondern mit einem Gutschein bezahlt worden.
Mit einem Reisegutschein gezahlte Reisen würden jedoch nicht von einer Reisepreisversicherung erfasst. Ihnen würde nämlich keine unmittelbare Zahlung entgegenstehen.
Dieser Argumentation schloss sich das Frankfurter Amtsgericht nicht an. Das Gericht gab der Klage der verhinderten Reisenden gegen den Versicherer in vollem Umfang statt.
Vom Sinn und Zweck einer Reisepreisversicherung
Nach Ansicht des Gerichts würde es dem Sinn und Zweck einer Reisepreisversicherung widersprechen, wenn eine mit einem Gutschein bezahlte Reise im Fall einer Insolvenz eines Reiseveranstalters nicht vom Versicherungsschutz umfasst würde. Eine solche Versicherung diene nämlich dazu, den konkreten Schaden eines Reisenden abzudecken, der ihm durch eine Insolvenz entstanden sei.
Wenn ein Reiseveranstalter, wie im Fall der Klägerin, einen Gutschein für die Zahlung einer Reise akzeptiere, so stehe dieser Gutschein einer „normalen“ Zahlung gleich. Im Insolvenzfall müsse er daher von einem Reisepreisversicherer wie eine direkte Zahlung akzeptiert werden.
(Quelle VersicherungsJournal 03.07.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de