03.09.2018
Wenn alle Unfallbeteiligten haften

Wird ein Fahrgast beim Aussteigen aus einem Bus durch ein auf der Ausstiegsseite vorbeifahrendes Fahrzeug verletzt, können je nach den spezifischen Umständen der Fahrzeugführer, der Busfahrer wie auch der Verletzte gemeinschaftlich für den Unfall verantwortlich sein. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2018 hervor (11 U 108/17).
Die seinerzeit 13-jährige Geschädigte war im März 2011 als Fahrgast mit einem Linienbus unterwegs. Dieser blieb wegen eine Karnevalsumzuges gut 200 Meter in einem Verkehrsstau vor jener Haltestelle stecken, an der die Jugendliche sowie andere Fahrgäste aussteigen wollten.
Der Bus stand bereits mehrere Minuten still und es war nicht absehbar, wann er würde weiterfahren können. Daher öffnete der Busfahrer auf Drängen von Fahrgästen, die noch rechtzeitig zu Fuß einen Anschlussbus erreichen wollten, die Türen des Busses.
Von Pkw erfasst
Als die 13-Jährige aus der hinteren Tür des Busses ausstieg, wurde sie von einem PKW erfasst und verletzt. Dieser fuhr auf einem Mehrzweckstreifen. Die Fahrerin des Fahrzeuges hatte zunächst hinter dem Bus gewartet. Dann hatte sie sich aber dazu entschlossen, nach rechts auf den Mehrzweckstreifen aufzuweichen, um nach eigenem Bekunden dort anzuhalten und zu telefonieren.
Die Verletzte machte den Kfz-Haftpflichtversicherer der Autofahrerin für den Unfall verantwortlich. In einem ersten Prozess wurde dieser rechtskräftig dazu verurteilt, ihren Schaden unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens zu begleichen. Die Jugendliche hätte sich nämlich vor dem Aussteigen aus dem Bus vergewissern müssen, dass sich auf dem Seitenstreifen kein anderer Verkehrsteilnehmer näherte.
Regressforderung
Die Hälfte der von ihm gezahlten Entschädigung machte der Versicherer anschließend in Form eines Regresses gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Busunternehmens geltend. Das begründete er unter anderem damit, dass dessen Fahrer den Unfall mitverschuldet habe.
Denn er hätte die Bustüren außerhalb der Haltestelle allenfalls dann öffnen dürfen, wenn er die Warnblinkanlage des Busses eingeschaltet hätte. Das habe er jedoch versäumt. Die Fahrerin des Pkw habe folglich nicht damit rechnen müssen, dass Fahrgäste noch vor der Bushaltestelle aussteigen würden.
Dieser Meinung schlossen sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts an. Sie wiesen den beklagten Versicherer des Busunternehmens darauf hin, dass sie dessen Berufung gegen ein der Klage stattgebendes erstinstanzliches Urteil zurückweisen würden. Der Versicherer nahm seine Berufung daraufhin zurück.
Mitverschulden des Busfahrers
Nach Überzeugung der Richter habe der Busfahrer angesichts der besonderen Verkehrssituation damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer den rechts neben dem Bus befindlichen Seitenstreifen für sich nutzen würden. Denn der Streifen sei sowohl für landwirtschaftliche Fahrzeuge als auch für Fahrradfahrer freigegeben gewesen.
Der Seitenstreifen habe im Übrigen auch zum Halten und Parken genutzt werden dürfen. Das sei dem Fahrer bekannt gewesen. Der Busfahrer hätte daher unbedingt die Warnblinkanlage einschalten müssen, wenn er Fahrgäste noch vor der regulären Haltestelle aussteigen lassen wollte.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrages zuvörderst dem Busunternehmen und dessen Fahrer oblegen habe, die Geschädigte beim Aussteigen aus dem Bus vor Gefahren zu schützen. Dem sei der Fahrer nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Das Urteil ist durch die Rücknahme der Berufung rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 23.05.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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