Gesetzliche Krankenversicherer sind in der Regel auch dann nicht dazu verpflichtet, die Kosten einer Sterilisation zu übernehmen, wenn die Maßnahme medizinisch sinnvoll erscheint. Das hat das Sozialgericht Mainz mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 2018 entschieden (S 16 KR 113/16).
Geklagt hatte eine 28-jährige Mutter von fünf Kindern. Die Geburten ihrer jüngsten Kinder waren mit erheblichen gesundheitlichen Problemen für die junge Frau verbunden. Um ihre Gesundheit durch eine mögliche weitere Schwangerschaft nicht erneut zu gefährden, beantragte sie daher bei ihrem gesetzlichen Krankenversicherer die Übernahme der Kosten einer Sterilisation.
Dem Antrag fügte sie ein Attest ihres Arztes bei, welcher ihr zu dem Eingriff geraten hatte. Dieser bestätigte, dass eine Verhütung mit Hilfe der Antibabypille aus medizinischen Gründen nicht in Betracht komme. Die Nutzung von Kondomen sei zu unsicher.
Keine Behandlung einer Erkrankung
Der Krankenversicherer lehnte es ab, die Kosten einer Sterilisation zu übernehmen. Die Frau zog daher vor das Mainzer Sozialgericht. Dort erlitt sie eine Niederlage.
Das Sozialgericht stellte zwar nicht in Abrede, dass es aus medizinischer Sicht sinnvoll sei, weitere Schwangerschaften der Klägerin zu verhindern. Dazu sei jedoch keine Sterilisation auf Kosten ihres Krankenversicherers erforderlich.
Die beabsichtigte Sterilisation diene in ihrem Fall nicht der Behandlung, sondern der Vermeidung drohender Krankheiten. Dabei werde in ein gesundes Organ, nämlich die Eileiter eingegriffen. Es könne folglich von keiner zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherer gehörenden Behandlung einer Erkrankung ausgegangen werden.
Mögliche Hintertür
Nach Aussage eines medizinischen Gutachters kämen bei der Klägerin im Übrigen auch andere Methoden der Empfängnisverhütung in Betracht. So stünden ihr zum Beispiel spezielle Spiralen zur Verfügung, mit deren Hilfe ebenfalls eine sichere Verhütung möglich sei.
Erst wenn sich herausstellen sollte, dass diese Form der Verhütung bei der Klägerin aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, komme unter Umständen eine Leistungsverpflichtung ihres Krankenversicherers in Betracht, so das Gericht.
Denn die Verhütung sei im Fall der Klägerin aus medizinischen und nicht ausschließlich aus Gründen der Familienplanung geboten. Die Kosten einer Verhütung aus familienplanerischen Gründen müssten Krankenversicherer nämlich grundsätzlich nicht übernehmen.
(Quelle VersicherungsJournal 22.05.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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