13.08.2018
Sturz nach ärztlicher Behandlung

Ein Patient, der behauptet, infolge einer Injektion zu Schaden gekommen zu sein, muss eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung des Arztes beweisen, um einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zu haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 23. März 2018 entschieden (26 U 125/17) und damit ein Urteil des Arnsberger Landgerichts bestätigt.
Der seinerzeit 54-jährige Kläger hatte sich im August 2012 in einer Klinik wegen akuter Hüftbeschwerden ambulant behandeln lassen. Dabei erhielt er eine Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk.
Kurze Zeit nach der Injektion und noch während er sich in der Klinik aufhielt, klagte der Kläger über neurologische Ausfälle im linken Bein. Er wandte sich daher an das Sekretariat des behandelnden Arztes.
Fraktur des linken Außenknöchels
Welche Hinweise er von dort erhielt, ist zwischen den Parteien streitig. Fakt ist allerdings, dass der Kläger nach einer Wartezeit von zwei Stunden mit seinem Pkw die Klinik verließ, und zwar ohne zuvor mit einem Arzt gesprochen zu haben.
Circa 90 Minuten später stürzte der Kläger. Dabei zog er sich eine Fraktur des linken Außenknöchels zu, welche stationär mehrfach operativ behandelt werden musste.
Erfolglose Klage
Mit der Begründung, dass der Sturz auf neurologische Ausfälle infolge der Injektion zurückzuführen gewesen sei, verklagte der Mann den Arzt beziehungsweise die Klinik auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Denn er sei insbesondere nicht darüber aufgeklärt worden, dass wegen der Injektion eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit bestehe.
Seine Klage war von dem in erster Instanz mit dem Fall befassten Arnsberger Landgericht mangels Beweisen als unbegründet zurückgewiesen worden. Anschließend hatte der Kläger auch mit seiner beim Hammer Oberlandesgericht eingelegten Berufung keinen Erfolg.
Fehlender Beweis
Die Richter stellten im Rahmen der Beweisaufnahme zunächst einmal fest, dass der Kläger nicht fehlerhaft behandelt wurde. Die Injektion sei indiziert gewesen und fachgerecht vorgenommen worden.
Dass sich das injizierte Mittel im Bereich des Oberschenkelnervs verteilt und diesen temporär beeinträchtigt habe, sei nach Aussage eines medizinischen Sachverständigen nicht zu verhindern gewesen. Dieser habe auch bestätigt, dass sich die Symptome in der Regel innerhalb einer Stunde zurückbilden würden.
Aufklärung erfolgt
Nach Ansicht der Richter konnte der Kläger auch nicht beweisen, dass eine unzureichende therapeutische Aufklärung erfolgte. Denn nach der Dokumentation der Klinik sei ihm insbesondere mitgeteilt worden, dass er sich nach Ablauf einer zweistündigen Wartezeit erneut zu einer ärztlichen Kontrolle vorstellen solle.
Das habe die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin des Sekretariats glaubhaft bestätigt. Außerdem habe sie ausgesagt, mit ihrer Information eine Anweisung des behandelnden Arztes wiedergegeben zu haben.
Der Kläger habe das Klinikgelände jedoch verlassen, bevor es zu einer ärztlichen Kontrolle gekommen sei. Er habe auch nicht nachweisen können, dass sein Sturz etwa dreieinhalb Stunden nach der Injektion auf die Wirkung des verabreichten Cortisonpräparats zurückzuführen gewesen sei. Der Sachverständige habe das als sehr unwahrscheinlich bezeichnet. Der Kläger geht daher leer aus.
(Quelle VersicherungsJournal (17.05.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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