Begibt sich eine Person nach Absprache in ein Hotelzimmer, in dem sich ein Hund ohne seinen Halter befindet, so ist der Hundehalter zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet, wenn der Hund den Besucher beißt. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13. Juli 2017 entschieden (32 C 2982/16).
In einem vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main verhandelten Fall ging es um einen Hundehalter, der sich aus beruflichen Gründen öfters in Frankfurt aufhält. Seinen Hund nimmt er auf seinen Reisen mit. Während dieser Zeit wohnt er mit ihm in einem Hotel.
Biss in die Hand
Zur Betreuung des Tieres hatte er eine Frau engagiert. Mit dieser hatte er vereinbart, dass der Hund wegen seiner Abwesenheit gelegentlich in ihrer Wohnung übernachten sollte. Diese Wohnung teilte sich die Frau mit dem mit ihr befreundeten Kläger.
Um den Hund an den Kläger zu gewöhnen, sollte er, wie aus einer Whatsapp-Kommunikation zwischen der Frau und dem Hundehalter hervorging, gemeinsam aus dem Hotelzimmer abgeholt werden. Der Halter des Tieres befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Hotel.
Als der Kläger das Hotelzimmer gemeinsam mit der Betreuerin des Hundes betrat, wurde er von dem Vierbeiner angegriffen und in die Hand gebissen. Für den Zwischenfall machte er den Hundehalter verantwortlich. Dieser habe wissen müssen, dass sein Hund aggressiv reagieren würde. Er forderte von ihm daher die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Bewusste Eigengefährdung?
In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich der Hundehalter damit, dass sich der Kläger bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben habe. Eine Haftung sei daher ausgeschlossen.
Diese Argumentation fand das Frankfurter Amtsgericht nicht überzeugend. Es gab der Klage dem Grunde nach statt.
Nach Ansicht des Gerichts ist der beklagte Hundehalter ganz überwiegend für den Vorfall verantwortlich. Denn er habe das Gefährdungspotenzial für den Kläger offenkundig nicht richtig eingeschätzt, als er sich damit einverstanden erklärte, dass dieser den Hund zusammen mit der Betreuerin aus dem Hotelzimmer abholen sollte.
Mitverschulden
Den Kläger treffe aber ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent. Denn er hätte das Hotelzimmer trotz Absprache nur in dem Bewusstsein drohender Gefahr betreten dürfen. „Es ist nämlich allgemein bekannt, dass Hunde ein Revierverhalten an den Tag legen und dazu neigen, ihr Revier gegen tatsächliche oder vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen“, so das Gericht.
Indem sich der Kläger in das Hotelzimmer und damit den Herrschaftsbereich des Hundes begab, ohne dass dies durch Begleitung des Beklagten dem Hund gegenüber „legitimiert“ gewesen wäre, brachte er sich nach Ansicht des Gerichts selbst schuldhaft in Gefahr. Der Kläger habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass ihn das Tier als ungebetenen Eindringling ansehen und sich ihm gegenüber aggressiv verhalten würde.
Dem steht nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen, dass sich der Kläger und der Hund bereits zuvor begegnet waren. Denn bei dem vorherigen Zusammentreffen sei der Beklagte selbst mit anwesend gewesen. Der Hund habe den Kläger daher offenkundig nicht als unbefugten Eindringling wahrgenommen.
(Quelle VersicherungsJournal 16.05.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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