30.07.2018
Das lärmende Kind und das schreckhafte Pferd

Scheut ein Pferd, weil es durch ein dreijähriges Kind ungewollt erschreckt und dabei die Pferdehalterin verletzt wird, so ist die Aufsichtspflichtige des Kindes in der Regel nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Dies erklärte das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 16. Oktober 2017 (16 S 5049/17).
Die Beklagte hatte zusammen mit ihren drei und fünf Jahre alten Enkelkindern eine Reithalle besucht. Dort hielten sich die drei im Zuschauerbereich auf.
Damit der Dreijährige besser sehen konnte, setzte die Beklagte ihn auf die Holzbande des Reitplatzes. Dieses nutzte das Kind, um mit seinen Turnschuhen gegen die Bande zu schlagen. Durch die dadurch entstehenden Geräusche erschrak das Pferd der Klägerin, die das Tier zu diesem Zeitpunkt am Zügel durch die Halle führte.
Pferdehalterin verletzte sich
Das Pferd scheute und brach nach hinten aus. Dadurch wurde die Hand der Klägerin abrupt nach hinten gerissen. Dies hatte zur Folge, dass sie sich eine Schulterverletzung zuzog.
Für den Zwischenfall machte die Tierhalterin die Großmutter des Kindes verantwortlich. Diese habe ihr Enkelkind nicht auf die Bande setzen und erst Recht nicht zulassen dürfen, dass es mit seinen Schuhen dagegen schlug.
Die Klägerin forderte daher die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 Euro sowie den Ersatz des ihr entstandenen Haushaltsführungs-Schadens in Höhe von knapp 1.900 Euro.
Für Haftungsverpflichtung nicht ausreichend
Ohne Erfolg: Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Nürnberger Amtsgericht, als auch das Landgericht der Stadt hielten die Klage beziehungsweise die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingereichte Berufung für unbegründet.
Die Richter hielten es zwar für erwiesen, dass das Verhalten des Dreijährigen ursächlich für das Scheuen des Pferdes und damit für die Verletzung der Klägerin war. Das allein reiche jedoch für eine Haftungsverpflichtung der Großmutter des Kindes nicht aus.
Fehlender Hinweis
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Besuch der Reithalle auch Fremden erlaubt. Für die Richter war es auch nachvollziehbar, dass die Großmutter ihren Enkelsohn auf die Bande gesetzt hatte, um ihm zu ermöglichen, den Reitern zuzuschauen, auch wenn dadurch die Füße des Kindes geringfügig in das Reitfeld hineinragten.
Nach Überzeugung der Richter war es für die Beklagte in dieser Situation weder vorhersehbar noch vermeidbar, dass das Pferd der Klägerin so schreckhaft auf die Poltergeräusche reagierte. Sie sei beim Betreten der Halle auch nicht darauf hingewiesen worden, dass man sich dort geräuscharm verhalten müsse.
Selbst wenn ein solcher Hinweis erfolgt wäre, hätte er nach Meinung der Richter beinhalten müssen, dass Pferde auch durch alltägliche Geräusche erschreckt werden können. Dazu gehöre zum Beispiel das Treten des Kleinkindes gegen die Innenseite der Absperrung.
Die Klägerin hat ihre Berufung nach einem Hinweis des Landgerichts, die Berufung zurückweisen zu wollen, zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts ist daher rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 15.05.2017)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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