23.07.2018
Die Grenzen der Verkehrssicherungs-Pflicht

Rutscht ein Besucher eines Festzeltes auf einer regennassen Aluminiumrampe aus, so kann er den Betreiber des Zeltes in der Regel nicht für die Folgen des Sturzes zur Verantwortung ziehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 20. Februar 2018 entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt (9 U 149/17).
Der seinerzeit 48-jährige Kläger hatte im August 2015 bei strömendem Regen ein Schützenfest besucht. Auf dem Schützenplatz befand sich ein Festzelt, in welches man über eine aus einem Riffelblech bestehende Aluminiumrampe gelangen konnte.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?
Dem Kläger gelang es zwar problemlos, in das Zelt zu gelangen. Doch als er es verlassen wollte, rutschte er auf der regennassen Rampe aus. Für seine bei dem Sturz erlittenen Verletzungen machte er den Betreiber des Festzeltes verantwortlich.
Er warf ihm vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, indem er die Rampe nicht ausreichend geschützt beziehungsweise vor den Gefahren eines Ausrutschens gewarnt hatte. Der Kläger forderte von dem Betreiber daher unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000 Euro.
Diese Forderung hielten jedoch sowohl das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Arnsberger Landgericht als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm für unbegründet.
Sache des Klägers
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte es sich bei der von dem beklagten Festzeltbetreiber verwendeten Rampe um eine Standardrampe gehandelt, welche nicht nur bei Festzelten, sondern auch an vielen anderen Orten eingesetzt wird und zugelassen ist. Die Richter zeigten sich daher davon überzeugt, dass es allgemein bekannt sei, dass auf derartigen Metallrampen Wasser stehen bleibe und diese dann rutschig sein könnten.
Der Kläger habe sich folglich auf die offenkundige Gefahr einstellen und entsprechende Vorsicht walten lassen müssen. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, dass die ihm zum Verhängnis gewordene Rampe ungewöhnlich steil gewesen und er deswegen ausgerutscht sei.
Der Betreiber des Festzelts sei daher weder zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen noch habe er durch Aufstellen eines Schildes auf eine mögliche Rutschgefahr bei Nässe hinweisen müssen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 14.05.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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