16.07.2018
Streit um Rückstufungsschaden

Dass ein Rückstufungsschaden in der Kfz-Kaskoversicherung ersatzfähig ist, kann nicht mit der Begründung abschlägig beschieden werden, dass dieser nur mit Bezug auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2017 entschieden (VI ZR 577/16).
Die Klägerin war im April 2014 mit ihrem Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Da der Unfallgegner überwiegend für den Unfall verantwortlich war, ersetzte ihr dessen Kfz-Haftpflichtversicherer 75 Prozent ihres Schadens.
Der Sachschaden betrug jedoch mehr als 10.400 Euro. Die Klägerin nahm daher für den ihr verbleibenden Schaden ihren Vollkaskoversicherer in Anspruch.
Niederlage in zwei Instanzen
Den Rückstufungsschaden, der ihr dadurch entstanden ist, machte sie anteilig gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners geltend. Dieser hielt die Forderung für unbegründet. Als Argument brachte er an, dass der Schaden nur im Zusammenhang mit dem eigenen Haftungsanteil der Geschädigten entstanden sei.
Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt die Klägerin sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz eine Niederlage. Das Berufungsgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Versicherers an.
Erst Berufungsgericht ...
Nehme ein Geschädigter nach einer Teilregulierung seines Schadens seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, um nicht auf dem restlichen Schaden sitzen zu bleiben, beträfen die damit einhergehenden finanziellen Belastungen – wie die Selbstbeteiligung und der Rückstufungsschaden – gerade nicht den Haftungsbereich des Unfallgegners. Von diesem könne folglich auch keine quotale Beteiligung gefordert werden.
„Würde man die Sache anders beurteilen, so liefe das im Ergebnis darauf hinaus, dass sich ein Unfallgegner über seinen eigenen Haftungsanteil hinaus am Haftungsanteil des Geschädigten beteiligen müsse“, so das Berufungsgericht.
... dann erfolgreiche Revision
Doch dem wollte sich der Bundesgerichtshof (BGH) nicht anschließen. Er gab der Revision der Klägerin dem Grunde nach statt.
Nach Ansicht des BGH ist es für die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens unerheblich, ob ein Geschädigter die Regulierung des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich anschließend an seinen Kaskoversicherer wendet oder ob er dieses sogleich hinsichtlich des Gesamtschadens tut.
Daher könne die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei. Denn der Nachteil einer Prämienerhöhung trete allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen worden seien.
Zurück an die Vorinstanz
Es sei auch unerheblich, dass einem Rückstufungsschaden als Vorteil Versicherungsleistungen gegenüberstehen. Denn diese seien durch Prämien erkauft worden. Sie dienten nicht dazu, einen Schädiger zu entlasten.
Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die von dem gegnerischen Versicherer vorgenommene Haftungsverteilung rechtens ist, und den Rückstufungsschaden entsprechend des Ergebnisses zu berechnen.
(Quelle VersicherungsJournal (20.04.2018)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de